§ 3 FlugAbgG Befreiung von der Abgabenpflicht

Flugabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2012 bis 31.12.9999

Von der Flugabgabe ist befreit:

1.

Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.

2.

Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.

3.

Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.

4.

Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.

5.

Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.

6.

Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.

7.

Der Abflug von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm.

8.

Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949.

Stand vor dem 14.12.2012

In Kraft vom 01.01.2011 bis 14.12.2012

Von der Flugabgabe ist befreit:

1.

Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.

2.

Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.

3.

Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.

4.

Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.

5.

Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.

6.

Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.

7.

Der Abflug von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm.

8.

Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949.

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