§ 8 StabAbgG Zuständigkeit

Stabilitätsabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem Finanzamt für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen FinanzamtGroßbetriebe.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.06.2020

Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem Finanzamt für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen FinanzamtGroßbetriebe.

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