§ 87 IO Enthebung des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht kann den MasseverwalterInsolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.

(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit vom GemeinschuldnerSchuldner oder von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn tunlich, den MasseverwalterInsolvenzverwalter zu vernehmen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010

(1) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht kann den MasseverwalterInsolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.

(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit vom GemeinschuldnerSchuldner oder von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses, und, wenn tunlich, den MasseverwalterInsolvenzverwalter zu vernehmen.