§ 72b IO Kostenvorschuß und Vermögensverzeichnis der organschaftlichen Vertreter

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Das Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird. Dies ist den organschaftlichen Vertretern mitzuteilen. Der Beschluß über die Leistung des Vorschusses ist sofort vollstreckbar.

(2) Der organschaftliche Vertreter hat auf Anordnung des Gerichts das Vermögensverzeichnis vor Gericht zu unterfertigen.

(3) Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das KonkursverfahrenInsolvenzverfahren der juristischen Person deckt, so hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter den Kostenvorschuß von ihnen hereinzubringen. Das Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach § 73 zu Lasten dieser Personen treffen.

(4) Der dem organschaftlichen Vertreter erteilte Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses kann von diesem nur insoweit angefochten werden als er die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestreitet.

(5) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit dem organschaftlichen Vertreter ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses erteilt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010

(1) Das Gericht hat die organschaftlichen Vertreter aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom Gericht festzulegenden Betrag zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird. Dies ist den organschaftlichen Vertretern mitzuteilen. Der Beschluß über die Leistung des Vorschusses ist sofort vollstreckbar.

(2) Der organschaftliche Vertreter hat auf Anordnung des Gerichts das Vermögensverzeichnis vor Gericht zu unterfertigen.

(3) Verfügen die organschaftlichen Vertreter über Vermögen, das die Anlaufkosten für das KonkursverfahrenInsolvenzverfahren der juristischen Person deckt, so hat der MasseverwalterInsolvenzverwalter den Kostenvorschuß von ihnen hereinzubringen. Das Gericht kann einstweilige Vorkehrungen nach § 73 zu Lasten dieser Personen treffen.

(4) Der dem organschaftlichen Vertreter erteilte Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses kann von diesem nur insoweit angefochten werden als er die sich aus der Organstellung ergebende Verpflichtung bestreitet.

(5) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit dem organschaftlichen Vertreter ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses erteilt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.