§ 24 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
(1) Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Kapitalverkehrsteuern, mit Ausnahme der Gesellschaftsteuer, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich zuerst ein Finanzamt von dem allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat§ 24 AVOG 2010 seit 31.12.2010 weggefallen.

(2) Für die Erhebung der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.

(3) Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist. Gehören bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Bereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.

(4) Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes (Wohnsitzes) oder der wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten befindet.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2010
(1) Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Kapitalverkehrsteuern, mit Ausnahme der Gesellschaftsteuer, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich zuerst ein Finanzamt von dem allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat§ 24 AVOG 2010 seit 31.12.2010 weggefallen.

(2) Für die Erhebung der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.

(3) Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist. Gehören bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Bereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.

(4) Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes (Wohnsitzes) oder der wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten befindet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten