§ 20 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991) angemeldet ist.Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (Paragraph 77, BAO) mit Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991) angemeldet ist.
  2. (2)Absatz 2Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig
    1. 1.Ziffer einsfür die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht,
    2. 2.Ziffer 2für die Erhebung der Umsatzsteuer,
    3. 3.Ziffer 3für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowiefür die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie
    4. 4.Ziffer 4für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).für die Erhebung der Kammerumlage (Paragraphen 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
  3. (3)Absatz 3Das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern.
  4. (4)Absatz 4Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (§ 3) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (Paragraph 3,) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.
§ 20 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsWohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991) angemeldet ist.Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (Paragraph 77, BAO) mit Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991) angemeldet ist.
  2. (2)Absatz 2Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig
    1. 1.Ziffer einsfür die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht,
    2. 2.Ziffer 2für die Erhebung der Umsatzsteuer,
    3. 3.Ziffer 3für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowiefür die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie
    4. 4.Ziffer 4für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).für die Erhebung der Kammerumlage (Paragraphen 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
  3. (3)Absatz 3Das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern.
  4. (4)Absatz 4Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (§ 3) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (Paragraph 3,) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.
§ 20 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

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