§ 5 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame Oberbehörde.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.
§ 5 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsÜber Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame Oberbehörde.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.
§ 5 AVOG 2010 seit 30.06.2020 weggefallen.

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