§ 15 SanktG (weggefallen)

Sanktionengesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung nach den §§ 12 bis 14 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 12 bis 14 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. (2)Absatz 2Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 12 bis 14 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 12 bis 14 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
§ 15 SanktG seit 10.02.2025 weggefallen.

Stand vor dem 10.02.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.02.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung nach den §§ 12 bis 14 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 12 bis 14 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. (2)Absatz 2Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 12 bis 14 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Für Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 12 bis 14 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
§ 15 SanktG seit 10.02.2025 weggefallen.

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