§ 5 SanktG (weggefallen)

Sanktionengesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
  2. (2)Absatz 2Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts nach § 2 Abs. 2 Z 6 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung nach § 2 Abs. 2 Z 6 nicht zu erfüllen war.Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, nicht zu erfüllen war.
§ 5 SanktG seit 10.02.2025 weggefallen.

Stand vor dem 10.02.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 10.02.2025
  1. (1)Absatz einsIm Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.
  2. (2)Absatz 2Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts nach § 2 Abs. 2 Z 6 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung nach § 2 Abs. 2 Z 6 nicht zu erfüllen war.Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie auf Grund eines Rechtsakts nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, dass er die Leistung unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wusste noch wissen musste, dass die Forderung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, nicht zu erfüllen war.
§ 5 SanktG seit 10.02.2025 weggefallen.

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