§ 4 BreAG (weggefallen)

Bundesrechenamtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ für bestimmte Dienststellen, für bestimmte Gruppen von Leistungsempfängern, für bestimmte Geldleistungen oder für bestimmte Verrechnungsarten Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 § 4 BreAGdurch Verordnung verfügen, wenn dies wegen ihres geringen Umfanges oder ihrer mangelnden Eignung für die Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage oder aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.07.1978 bis 31.12.1996
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ für bestimmte Dienststellen, für bestimmte Gruppen von Leistungsempfängern, für bestimmte Geldleistungen oder für bestimmte Verrechnungsarten Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 § 4 BreAGdurch Verordnung verfügen, wenn dies wegen ihres geringen Umfanges oder ihrer mangelnden Eignung für die Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage oder aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.

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