§ 64 BB-PG

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
§ 53b.Paragraph 53 b,
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 8 Abs. 1 sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.
  2. (2)Absatz 2Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 53 b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.
  3. (3)Absatz 3An die Stelle des im Abs. 2 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs. 1 oder 2 bestanden hat:An die Stelle des im Absatz 2, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 in Verbindung mit Paragraph 54 a, Absatz eins, oder 2 bestanden hat:

Jahr

Prozentsatz

2004 oder früher

95%

2005

94,75%

2006

94,5%

2007

94,25%

2008

94%

2009

93,75%

2010

93,5%

2011

93,25%

2012

93%

2013

92,75%

2014

92,5%

2015

92,25%

2016

92%

2017

91,75%

2018

91,5%

2019

91,25%

2020

91%

2021

90,75%

2022

90,5%

2023

90,25%

Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß Paragraph 53 c, zu berechnen. Soweit Paragraph 53 c, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDer Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
  2. (2)Absatz 283% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
  3. (3)Absatz 3Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt und
    2. 2.Ziffer 2den ruhegenussfähigen Zulagen,
    die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 gebührenden Erhöhungen.die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Absatz 4 und 5 gebührenden Erhöhungen.
  4. (4)Absatz 4Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
  5. (5)Absatz 5Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.
  6. (6)Absatz 6Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
  7. (7)Absatz 7Der Vergleichsruhegenuss darf
    1. 1.Ziffer einsdie Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 nicht übersteigen unddie Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Absatz 2, nicht übersteigen und
    2. 2.Ziffer 240% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
  1. (1)Absatz einsIst der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
  2. (2)Absatz 2Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsZunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
    2. 2.Ziffer 2Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
    3. 3.Ziffer 3Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 S entspricht.Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 S entspricht.
    4. 4.Ziffer 4Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  4. (4)Absatz 4Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsVon der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7 000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.
    2. 2.Ziffer 2Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
    3. 3.Ziffer 3Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  5. (5)Absatz 5Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Absatz 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2003
§ 53b.Paragraph 53 b,
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 8 Abs. 1 sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, sind die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.
  2. (2)Absatz 2Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 53 b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.
  3. (3)Absatz 3An die Stelle des im Abs. 2 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs. 1 oder 2 bestanden hat:An die Stelle des im Absatz 2, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 in Verbindung mit Paragraph 54 a, Absatz eins, oder 2 bestanden hat:

Jahr

Prozentsatz

2004 oder früher

95%

2005

94,75%

2006

94,5%

2007

94,25%

2008

94%

2009

93,75%

2010

93,5%

2011

93,25%

2012

93%

2013

92,75%

2014

92,5%

2015

92,25%

2016

92%

2017

91,75%

2018

91,5%

2019

91,25%

2020

91%

2021

90,75%

2022

90,5%

2023

90,25%

Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß Paragraph 53 c, zu berechnen. Soweit Paragraph 53 c, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDer Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
  2. (2)Absatz 283% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
  3. (3)Absatz 3Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt und
    2. 2.Ziffer 2den ruhegenussfähigen Zulagen,
    die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 gebührenden Erhöhungen.die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der nach Maßgabe der Absatz 4 und 5 gebührenden Erhöhungen.
  4. (4)Absatz 4Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
  5. (5)Absatz 5Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.
  6. (6)Absatz 6Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
  7. (7)Absatz 7Der Vergleichsruhegenuss darf
    1. 1.Ziffer einsdie Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 nicht übersteigen unddie Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Absatz 2, nicht übersteigen und
    2. 2.Ziffer 240% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
  1. (1)Absatz einsIst der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
  2. (2)Absatz 2Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsZunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
    2. 2.Ziffer 2Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
    3. 3.Ziffer 3Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 S entspricht.Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 S entspricht.
    4. 4.Ziffer 4Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  4. (4)Absatz 4Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsVon der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7 000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.
    2. 2.Ziffer 2Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
    3. 3.Ziffer 3Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  5. (5)Absatz 5Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Absatz 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.

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