§ 55 BB-PG Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebühren, mit einem Erwerbseinkommen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die BegriffeIm Sinne der Paragraphen 56 bis 60 bedeuten die Begriffe
    1. 1.Ziffer einsPension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;
    2. 2.Ziffer 2Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des Paragraph 56 ;,
    3. 3.Ziffer 3Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
    4. 4.Ziffer 4Erwerbseinkommen:
      1. a)Litera adas Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
      2. b)Litera bdas Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie
      3. c)Litera cdie Bezüge der
        1. aa)Sub-Litera, a, aim § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,im Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
        2. bb)Sub-Litera, b, bim § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,im Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
        3. cc)Sub-Litera, c, cin auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oderin auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
        4. dd)Sub-Litera, d, din § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionärein Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
        genannten Organe oder Funktionäre,
      wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt.
    5. 4.Ziffer 4Erwerbseinkommen:
      1. a)Litera adas Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, sowiedas Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt, sowie
      2. b)Litera bdie Bezüge der
        1. aa)Sub-Litera, a, ain § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,in Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
        2. bb)Sub-Litera, b, bin § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
        3. cc)Sub-Litera, c, cin auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oderin auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
        4. dd)Sub-Litera, d, din § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionärein Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
        angeführten Organe oder Funktionäre, wenn diese Bezüge 49% des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre übersteigen.angeführten Organe oder Funktionäre, wenn diese Bezüge 49% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre übersteigen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2011
  1. (1)Absatz einsBei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebühren, mit einem Erwerbseinkommen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die BegriffeIm Sinne der Paragraphen 56 bis 60 bedeuten die Begriffe
    1. 1.Ziffer einsPension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;
    2. 2.Ziffer 2Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des Paragraph 56 ;,
    3. 3.Ziffer 3Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
    4. 4.Ziffer 4Erwerbseinkommen:
      1. a)Litera adas Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
      2. b)Litera bdas Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie
      3. c)Litera cdie Bezüge der
        1. aa)Sub-Litera, a, aim § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,im Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
        2. bb)Sub-Litera, b, bim § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,im Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
        3. cc)Sub-Litera, c, cin auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oderin auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
        4. dd)Sub-Litera, d, din § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionärein Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
        genannten Organe oder Funktionäre,
      wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt.
    5. 4.Ziffer 4Erwerbseinkommen:
      1. a)Litera adas Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, sowiedas Entgelt aus einer unselbständigen oder das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, wenn es die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt, sowie
      2. b)Litera bdie Bezüge der
        1. aa)Sub-Litera, a, ain § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,in Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
        2. bb)Sub-Litera, b, bin § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
        3. cc)Sub-Litera, c, cin auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oderin auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
        4. dd)Sub-Litera, d, din § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionärein Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
        angeführten Organe oder Funktionäre, wenn diese Bezüge 49% des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre übersteigen.angeführten Organe oder Funktionäre, wenn diese Bezüge 49% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre übersteigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten