§ 162 BauV Übergangsbestimmungen

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 162.Paragraph 162,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009,)

  1. (1)Absatz eins§§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 6 treten erst mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für Aufsichtspersonen und Fahrer von schweren Baumaschinen in Kraft.Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz 6, treten erst mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für Aufsichtspersonen und Fahrer von schweren Baumaschinen in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie Paragraph 34, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 39, Abs. 04 dritter Satz und Paragraph 40, Absatz 2, zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  3. (3)Absatz 3Bis 1. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 83 Abs. 4 erster und zweiter Satz nicht entsprechen.Bis 1. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie Paragraph 83, Absatz 4, erster und zweiter Satz nicht entsprechen.
  4. (4)Absatz 4§ 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.Paragraph 92, Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  5. (5)Absatz 5Bis 1. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 98 Abs. 1 dritter Satz nicht entsprechen.Bis 1. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie Paragraph 98, Absatz eins, dritter Satz nicht entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.

    (Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)Anmerkung, Absatz 7 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  7. (7)Absatz 7Bis zum 1. Jänner 2000 dürfen verschließbare Abortzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine gleichwertige Ausstattung gemäß § 35 Abs. 1 aufweisen.Bis zum 1. Jänner 2000 dürfen verschließbare Abortzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine gleichwertige Ausstattung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, aufweisen.
  8. (8)Absatz 8Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiterverwendet werden, auch wenn sie § 67 Abs. 1 nicht entsprechen.Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiterverwendet werden, auch wenn sie Paragraph 67, Absatz eins, nicht entsprechen.
  9. (9)Absatz 9Bis 1. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn sie § 76 Abs. 5 nicht entsprechen.Bis 1. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn sie Paragraph 76, Absatz 5, nicht entsprechen.
  10. (10)Absatz 10Abweichend von § 8 Abs. 2b dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.Abweichend von Paragraph 8, Absatz 2 b, dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 8 Abs. 2 bis 2c, 57, 58 Abs. 2a, 59 Abs. 2 und 3a, 64 und 87 Abs. 3 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2009, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.Die Paragraphen 8, Absatz 2 bis 2c, 57, 58 Absatz 2 a,, 59 Absatz 2 und 3a, 64 und 87 Absatz 3 und 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2009
§ 162.Paragraph 162,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009,)

  1. (1)Absatz eins§§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 6 treten erst mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für Aufsichtspersonen und Fahrer von schweren Baumaschinen in Kraft.Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz 6, treten erst mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für Aufsichtspersonen und Fahrer von schweren Baumaschinen in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie Paragraph 34, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 39, Abs. 04 dritter Satz und Paragraph 40, Absatz 2, zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  3. (3)Absatz 3Bis 1. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 83 Abs. 4 erster und zweiter Satz nicht entsprechen.Bis 1. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie Paragraph 83, Absatz 4, erster und zweiter Satz nicht entsprechen.
  4. (4)Absatz 4§ 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.Paragraph 92, Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  5. (5)Absatz 5Bis 1. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 98 Abs. 1 dritter Satz nicht entsprechen.Bis 1. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie Paragraph 98, Absatz eins, dritter Satz nicht entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.

    (Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)Anmerkung, Absatz 7 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  7. (7)Absatz 7Bis zum 1. Jänner 2000 dürfen verschließbare Abortzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine gleichwertige Ausstattung gemäß § 35 Abs. 1 aufweisen.Bis zum 1. Jänner 2000 dürfen verschließbare Abortzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine gleichwertige Ausstattung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, aufweisen.
  8. (8)Absatz 8Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiterverwendet werden, auch wenn sie § 67 Abs. 1 nicht entsprechen.Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiterverwendet werden, auch wenn sie Paragraph 67, Absatz eins, nicht entsprechen.
  9. (9)Absatz 9Bis 1. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn sie § 76 Abs. 5 nicht entsprechen.Bis 1. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn sie Paragraph 76, Absatz 5, nicht entsprechen.
  10. (10)Absatz 10Abweichend von § 8 Abs. 2b dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.Abweichend von Paragraph 8, Absatz 2 b, dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 8 Abs. 2 bis 2c, 57, 58 Abs. 2a, 59 Abs. 2 und 3a, 64 und 87 Abs. 3 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2009, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.Die Paragraphen 8, Absatz 2 bis 2c, 57, 58 Absatz 2 a,, 59 Absatz 2 und 3a, 64 und 87 Absatz 3 und 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.

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