§ 158 BauV Abweichungen für kurzfristige Bauarbeiten.

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.1998 bis 31.12.9999
Ausnahmen, Abweichungen

§ 158. (1) (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.

Stand vor dem 15.04.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 15.04.1998
Ausnahmen, Abweichungen

§ 158. (1) (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.

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