§ 131 BauV Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas

Bauarbeiterschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.
  2. (2)Absatz 2Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  3. (3)Absatz 3Für jeden Arbeitsplatz, an dem Flüssiggas verwendet wird, müssen Fluchtwege festgelegt sein und den Beschäftigten bekanntgegeben werden. Erforderlichenfalls müssen Fluchtwege gekennzeichnet sein.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsBedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.
  2. (2)Absatz 2Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,)

  3. (3)Absatz 3Für jeden Arbeitsplatz, an dem Flüssiggas verwendet wird, müssen Fluchtwege festgelegt sein und den Beschäftigten bekanntgegeben werden. Erforderlichenfalls müssen Fluchtwege gekennzeichnet sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten