§ 59 BauV Schutzgerüste

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSchutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.
  2. (2)Absatz 2Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Die Gerüstlagen von Fanggerüsten, die mehr als 3,00 m unter der Absturzkante liegen, müssen doppelt mit Pfosten belegt sein oder es sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen.
  3. (2)Absatz 2Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Es dürfen nur solche Belagsteile verwendet werden, deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung dynamischer Belastungen nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Gerüstbeläge aus lose verlegten Pfosten (Abs. 3a).Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Es dürfen nur solche Belagsteile verwendet werden, deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung dynamischer Belastungen nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Gerüstbeläge aus lose verlegten Pfosten (Absatz 3 a,).
  4. (3)Absatz 3Fanggerüste müssen bei einem lotrechten Abstand des Belags zur Absturzkante
    1. 1.Ziffer einsbis zu 2,00 m mindestens 1,00 m,
    2. 2.Ziffer 2bis zu 3,00 m mindestens 1,30 m,
    3. 3.Ziffer 3bis zu 4,00 m mindestens 1,50 m
    über die am weitesten auskragenden Konstruktions- oder Bauteile hinausragen.
  5. (3a)Absatz 3 aBei Fanggerüsten mit Gerüstbelägen aus lose verlegten Pfosten (Pfostenbelag) darf der Abstand der Unterstützungen höchstens die nachstehenden, in Z 1 bis 3 angeführten Werte betragen, wobei als Fallhöhe der lotrecht gemessene Abstand von der Absturzkante zur Belagoberfläche, bei mehr als 45 ° geneigten Flächen der lotrecht gemessene Abstand vom Arbeitsplatz zur Belagoberfläche gilt. Bei Fallhöhen über 3 m ist die Verwendung von Pfostenbelägen nicht gestattet.Bei Fanggerüsten mit Gerüstbelägen aus lose verlegten Pfosten (Pfostenbelag) darf der Abstand der Unterstützungen höchstens die nachstehenden, in Ziffer eins bis 3 angeführten Werte betragen, wobei als Fallhöhe der lotrecht gemessene Abstand von der Absturzkante zur Belagoberfläche, bei mehr als 45 ° geneigten Flächen der lotrecht gemessene Abstand vom Arbeitsplatz zur Belagoberfläche gilt. Bei Fallhöhen über 3 m ist die Verwendung von Pfostenbelägen nicht gestattet.
    1. 1.Ziffer einsAbstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 20 cm breiten Pfosten
      1. a.Litera a1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      2. b.Litera b1,10 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
      3. c.Litera c2,00 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      4. d.Litera d1,70 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
    2. 2.Ziffer 2Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 24 cm breiten Pfosten
      1. a.Litera a1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      2. b.Litera b1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
      3. c.Litera c2,20 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      4. d.Litera d1,90 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
    3. 3.Ziffer 3Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 28 cm breiten Pfosten
      1. a.Litera a1,40 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      2. b.Litera b1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
      3. c.Litera c2,50 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      4. d.Litera d2,10 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
  6. (4)Absatz 4Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an das bestehende Bauwerk möglichst dicht anschließen und an der Außenseite mit einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein.
  7. (5)Absatz 5Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur betreten werden, wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung, Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur Bergung von Personen betreten werden.
  8. (6)Absatz 6Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen, sind in einer Höhe von höchstens 3,00 m über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen Schutzdächer anzubringen.
  9. (7)Absatz 7Der Belag von Schutzdächern muß aus Pfosten bestehen und fugendicht verlegt sein oder aus gleichwertigen und dichten Belägen bestehen. Bei Schutzdächern, die in Verbindung mit Fassadengerüsten errichtet werden, genügt ein aus mindestens 2,4 cm dicken Brettern bestehender Belag, sofern diese Bretter in der Querrichtung überlappt verlegt werden.
  10. (7)Absatz 7Der Belag von Schutzdächern muss dicht und so ausgebildet sein, dass er den zu erwartenden Belastungen durch herabstürzende Materialien und Gegenstände standhält.
  11. (8)Absatz 8Der Belag von Schutzdächern muß mit mindestens 50 cm hohen Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüstes hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit Arbeitsgerüsten muß die Vorderkante des Schutzdaches oder die Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüstes liegen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsSchutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.
  2. (2)Absatz 2Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Die Gerüstlagen von Fanggerüsten, die mehr als 3,00 m unter der Absturzkante liegen, müssen doppelt mit Pfosten belegt sein oder es sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen.
  3. (2)Absatz 2Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Es dürfen nur solche Belagsteile verwendet werden, deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung dynamischer Belastungen nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Gerüstbeläge aus lose verlegten Pfosten (Abs. 3a).Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Es dürfen nur solche Belagsteile verwendet werden, deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung dynamischer Belastungen nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Gerüstbeläge aus lose verlegten Pfosten (Absatz 3 a,).
  4. (3)Absatz 3Fanggerüste müssen bei einem lotrechten Abstand des Belags zur Absturzkante
    1. 1.Ziffer einsbis zu 2,00 m mindestens 1,00 m,
    2. 2.Ziffer 2bis zu 3,00 m mindestens 1,30 m,
    3. 3.Ziffer 3bis zu 4,00 m mindestens 1,50 m
    über die am weitesten auskragenden Konstruktions- oder Bauteile hinausragen.
  5. (3a)Absatz 3 aBei Fanggerüsten mit Gerüstbelägen aus lose verlegten Pfosten (Pfostenbelag) darf der Abstand der Unterstützungen höchstens die nachstehenden, in Z 1 bis 3 angeführten Werte betragen, wobei als Fallhöhe der lotrecht gemessene Abstand von der Absturzkante zur Belagoberfläche, bei mehr als 45 ° geneigten Flächen der lotrecht gemessene Abstand vom Arbeitsplatz zur Belagoberfläche gilt. Bei Fallhöhen über 3 m ist die Verwendung von Pfostenbelägen nicht gestattet.Bei Fanggerüsten mit Gerüstbelägen aus lose verlegten Pfosten (Pfostenbelag) darf der Abstand der Unterstützungen höchstens die nachstehenden, in Ziffer eins bis 3 angeführten Werte betragen, wobei als Fallhöhe der lotrecht gemessene Abstand von der Absturzkante zur Belagoberfläche, bei mehr als 45 ° geneigten Flächen der lotrecht gemessene Abstand vom Arbeitsplatz zur Belagoberfläche gilt. Bei Fallhöhen über 3 m ist die Verwendung von Pfostenbelägen nicht gestattet.
    1. 1.Ziffer einsAbstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 20 cm breiten Pfosten
      1. a.Litera a1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      2. b.Litera b1,10 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
      3. c.Litera c2,00 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      4. d.Litera d1,70 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
    2. 2.Ziffer 2Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 24 cm breiten Pfosten
      1. a.Litera a1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      2. b.Litera b1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
      3. c.Litera c2,20 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      4. d.Litera d1,90 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
    3. 3.Ziffer 3Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 28 cm breiten Pfosten
      1. a.Litera a1,40 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      2. b.Litera b1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
      3. c.Litera c2,50 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
      4. d.Litera d2,10 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
  6. (4)Absatz 4Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an das bestehende Bauwerk möglichst dicht anschließen und an der Außenseite mit einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein.
  7. (5)Absatz 5Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur betreten werden, wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung, Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur Bergung von Personen betreten werden.
  8. (6)Absatz 6Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen, sind in einer Höhe von höchstens 3,00 m über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen Schutzdächer anzubringen.
  9. (7)Absatz 7Der Belag von Schutzdächern muß aus Pfosten bestehen und fugendicht verlegt sein oder aus gleichwertigen und dichten Belägen bestehen. Bei Schutzdächern, die in Verbindung mit Fassadengerüsten errichtet werden, genügt ein aus mindestens 2,4 cm dicken Brettern bestehender Belag, sofern diese Bretter in der Querrichtung überlappt verlegt werden.
  10. (7)Absatz 7Der Belag von Schutzdächern muss dicht und so ausgebildet sein, dass er den zu erwartenden Belastungen durch herabstürzende Materialien und Gegenstände standhält.
  11. (8)Absatz 8Der Belag von Schutzdächern muß mit mindestens 50 cm hohen Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüstes hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit Arbeitsgerüsten muß die Vorderkante des Schutzdaches oder die Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüstes liegen.

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