§ 28 BauV (weggefallen)

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
§ 28 BauV (1weggefallen) Jedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von Fußverletzungen durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien, durch Treten auf spitze oder scharfe Gegenstände, durch Arbeiten mit oder auf heißen oder sehr kalten Massen besteht, müssen geeignete Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung gestellt werdenseit 01.05.2014 weggefallen. Dies gilt insbesondere für die im Abs. 2 angeführten Arbeiten. Ist zusätzlich mit dem Eindringen von Nässe zu rechnen, sind den Arbeitnehmern Sicherheits- oder Schutzstiefel zur Verfügung zu stellen.

(2) Schuhe oder Stiefel gemäß Abs. 1 müssen aufweisen:

1.

eine Zehenschutzkappe und eine durchtrittsichere Sohle bei Rohbauarbeiten und allen Bauarbeiten während des Rohbaus, Tiefbauarbeiten, Abbrucharbeiten und Ausbauarbeiten, wie Putz-, Stuck- und Fassadenverkleidungsarbeiten,

2.

eine Zehenschutzkappe bei folgenden Arbeiten, soweit nicht Z 1 anzuwenden ist: bei Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Kranen und Hebezeugen, Stahlbauarbeiten, Montagearbeiten im Sinne des 10. Abschnittes, Arbeiten an Türmen, Ofenbauarbeiten, Installationsarbeiten, Be- und Verarbeitung von Steinen und Transportarbeiten,

3.

eine ausreichend feste und abrutschsichere Sohle bei Dacharbeiten und Arbeiten an Masten,

4.

einen wärmeisolierenden Unterbau bei Arbeiten mit und auf heißen oder sehr kalten Massen und bei Straßenbauarbeiten.

(3) Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit am Boden liegend, sitzend oder kniend durchgeführt werden müssen, sind Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer Wärmeableitung beizustellen. Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden, sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und erforderlichenfalls auch ein Schutz gegen Feuchtigkeit zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2014
§ 28 BauV (1weggefallen) Jedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von Fußverletzungen durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien, durch Treten auf spitze oder scharfe Gegenstände, durch Arbeiten mit oder auf heißen oder sehr kalten Massen besteht, müssen geeignete Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung gestellt werdenseit 01.05.2014 weggefallen. Dies gilt insbesondere für die im Abs. 2 angeführten Arbeiten. Ist zusätzlich mit dem Eindringen von Nässe zu rechnen, sind den Arbeitnehmern Sicherheits- oder Schutzstiefel zur Verfügung zu stellen.

(2) Schuhe oder Stiefel gemäß Abs. 1 müssen aufweisen:

1.

eine Zehenschutzkappe und eine durchtrittsichere Sohle bei Rohbauarbeiten und allen Bauarbeiten während des Rohbaus, Tiefbauarbeiten, Abbrucharbeiten und Ausbauarbeiten, wie Putz-, Stuck- und Fassadenverkleidungsarbeiten,

2.

eine Zehenschutzkappe bei folgenden Arbeiten, soweit nicht Z 1 anzuwenden ist: bei Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Kranen und Hebezeugen, Stahlbauarbeiten, Montagearbeiten im Sinne des 10. Abschnittes, Arbeiten an Türmen, Ofenbauarbeiten, Installationsarbeiten, Be- und Verarbeitung von Steinen und Transportarbeiten,

3.

eine ausreichend feste und abrutschsichere Sohle bei Dacharbeiten und Arbeiten an Masten,

4.

einen wärmeisolierenden Unterbau bei Arbeiten mit und auf heißen oder sehr kalten Massen und bei Straßenbauarbeiten.

(3) Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit am Boden liegend, sitzend oder kniend durchgeführt werden müssen, sind Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer Wärmeableitung beizustellen. Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden, sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und erforderlichenfalls auch ein Schutz gegen Feuchtigkeit zur Verfügung zu stellen.

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