§ 3 BauV Meldung von Bauarbeiten

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

Meldung von Bauarbeiten

§ 3. (1) Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.

(2) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.

(3) Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:

1.

die genaue Lage der Baustelle,

2.

den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,

3.

Art und Umfang der Arbeiten,

4.

die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und

5.

den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.

(4) Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.

(5) Abweichend von Abs. 4 müssen

1.

Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß § 120 Abs. 1 und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen,

2. Arbeiten an mit schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen gemäß § 124 Abs. 4,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)

3.

Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird,

4.

Sandstrahlarbeiten gemäß § 126,

5.

Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,

in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.

(6) Meldungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 16.04.1998 bis 30.06.2006

Meldung von Bauarbeiten

§ 3. (1) Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.

(2) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.

(3) Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:

1.

die genaue Lage der Baustelle,

2.

den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,

3.

Art und Umfang der Arbeiten,

4.

die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und

5.

den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.

(4) Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.

(5) Abweichend von Abs. 4 müssen

1.

Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß § 120 Abs. 1 und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen,

2. Arbeiten an mit schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen gemäß § 124 Abs. 4,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)

3.

Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird,

4.

Sandstrahlarbeiten gemäß § 126,

5.

Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,

in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.

(6) Meldungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.

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