§ 27 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt § 19 Abs. 5 GenRevG 1997.Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt Paragraph 19, Absatz 5, GenRevG 1997.
  2. (2)Absatz 2Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt hat oderentgegen Paragraph eins b, Absatz 4, keinen schriftlichen Nachweis dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt hat oder
    2. 2.Ziffer 2einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annimmt odereinen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annimmt oder
    3. 3.Ziffer 3dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oderdem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
    4. 4.Ziffer 4gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 5 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 5, verstößt oder
    5. 5.Ziffer 5gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 7 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 7, verstößt oder
    6. 6.Ziffer 6gegen die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 24, Absatz eins, verstößt oder
    7. 7.Ziffer 7gegen § 24 Abs. 4 verstößt odergegen Paragraph 24, Absatz 4, verstößt oder
    8. 8.Ziffer 8gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt.gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 22, zuwiderhandelt.
  3. (3)Absatz 3Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder
    2. 2.Ziffer 2den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
    3. 3.Ziffer 3den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
    4. 4.Ziffer 4den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
    5. 5.Ziffer 5.als Qualitätsprüfer gegen § 6 verstößt..als Qualitätsprüfer gegen Paragraph 6, verstößt.
  4. (4)Absatz 4Strafbehörde erster Instanz ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen.
§ 27 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsFür Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt § 19 Abs. 5 GenRevG 1997.Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt Paragraph 19, Absatz 5, GenRevG 1997.
  2. (2)Absatz 2Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt hat oderentgegen Paragraph eins b, Absatz 4, keinen schriftlichen Nachweis dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt hat oder
    2. 2.Ziffer 2einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annimmt odereinen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annimmt oder
    3. 3.Ziffer 3dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oderdem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 a, nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
    4. 4.Ziffer 4gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 5 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 5, verstößt oder
    5. 5.Ziffer 5gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 7 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz 7, verstößt oder
    6. 6.Ziffer 6gegen die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 verstößt odergegen die Verpflichtung des Paragraph 24, Absatz eins, verstößt oder
    7. 7.Ziffer 7gegen § 24 Abs. 4 verstößt odergegen Paragraph 24, Absatz 4, verstößt oder
    8. 8.Ziffer 8gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt.gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 22, zuwiderhandelt.
  3. (3)Absatz 3Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder
    2. 2.Ziffer 2den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
    3. 3.Ziffer 3den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
    4. 4.Ziffer 4den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
    5. 5.Ziffer 5.als Qualitätsprüfer gegen § 6 verstößt..als Qualitätsprüfer gegen Paragraph 6, verstößt.
  4. (4)Absatz 4Strafbehörde erster Instanz ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen.
§ 27 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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