§ 26 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZahlstelle für die Honorierung von Qualitätsprüfern ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung. Die Zahlstelle hat zur Verrechnung von Honoraren der Qualitätsprüfer ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.
  2. (2)Absatz 2Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gem. § 7 Abs. 2 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die Zahlstelle zu informieren. Der bestellte Qualitätsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars verpflichtet, die Qualitätsprüfung durchzuführen.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gem. Paragraph 7, Absatz 2, innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die Zahlstelle zu informieren. Der bestellte Qualitätsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars verpflichtet, die Qualitätsprüfung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Zahlstelle hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes das Honorar an den Qualitätsprüfer zu überweisen.
§ 26 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 30.01.2010 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsZahlstelle für die Honorierung von Qualitätsprüfern ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung. Die Zahlstelle hat zur Verrechnung von Honoraren der Qualitätsprüfer ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.
  2. (2)Absatz 2Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gem. § 7 Abs. 2 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die Zahlstelle zu informieren. Der bestellte Qualitätsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars verpflichtet, die Qualitätsprüfung durchzuführen.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gem. Paragraph 7, Absatz 2, innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der Zahlstelle zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätsprüfer unverzüglich und nachweislich durch die Zahlstelle zu informieren. Der bestellte Qualitätsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars verpflichtet, die Qualitätsprüfung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Zahlstelle hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes das Honorar an den Qualitätsprüfer zu überweisen.
§ 26 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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