§ 24 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung ihrer Rechtsform und Eigentumsverhältnisse,
    2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerkes einschließlich seiner rechtlichen und sonstigen Struktur,
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung zur Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft,
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung ihres internen Qualitätskontrollsystems und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit,
    5. 5.Ziffer 5das Datum der letzten Qualitätsprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    6. 6.Ziffer 6eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 4 Abs. 1, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr zumindest eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr zumindest eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,
    7. 7.Ziffer 7eine Erklärung zu den Maßnahmen, mit denen die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit sicherstellt, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat,
    8. 8.Ziffer 8eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß § 1b geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß Paragraph eins b, geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,
    9. 9.Ziffer 9Finanzinformationen, die über die Bedeutung der Prüfungsgesellschaft Aufschluss geben, wie den Gesamtumsatz, aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen gezahlt wurden und Honoraren, die die Gesellschaft für andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen erhalten hat, und
    10. 10.Ziffer 10Angaben darüber, wonach sich die Vergütung der Teilhaber bemisst.
  2. (2)Absatz 2Der Transparenzbericht ist vom jeweiligen Abschlussprüfer oder von der jeweiligen Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dies kann auch durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen geschehen.
  3. (3)Absatz 3Sind im Rahmen einer Sonderuntersuchung gemäß § 20 Abs. 7 Mängel im Bereich des internen Qualitätssicherungssystems der jeweiligen Prüfungsgesellschaft festgestellt worden, so ist die Prüfungsgesellschaft nach Mitteilung durch die Qualitätskontrollbehörde verpflichtet, die unverzügliche Richtigstellung des Transparenzberichts zu veranlassen.Sind im Rahmen einer Sonderuntersuchung gemäß Paragraph 20, Absatz 7, Mängel im Bereich des internen Qualitätssicherungssystems der jeweiligen Prüfungsgesellschaft festgestellt worden, so ist die Prüfungsgesellschaft nach Mitteilung durch die Qualitätskontrollbehörde verpflichtet, die unverzügliche Richtigstellung des Transparenzberichts zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Veröffentlichung des Transparenzberichtes ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 24 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 30.01.2010 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsAbschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung ihrer Rechtsform und Eigentumsverhältnisse,
    2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerkes einschließlich seiner rechtlichen und sonstigen Struktur,
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung zur Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft,
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung ihres internen Qualitätskontrollsystems und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit,
    5. 5.Ziffer 5das Datum der letzten Qualitätsprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    6. 6.Ziffer 6eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 4 Abs. 1, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr zumindest eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr zumindest eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,
    7. 7.Ziffer 7eine Erklärung zu den Maßnahmen, mit denen die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit sicherstellt, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat,
    8. 8.Ziffer 8eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß § 1b geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß Paragraph eins b, geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,
    9. 9.Ziffer 9Finanzinformationen, die über die Bedeutung der Prüfungsgesellschaft Aufschluss geben, wie den Gesamtumsatz, aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen gezahlt wurden und Honoraren, die die Gesellschaft für andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen erhalten hat, und
    10. 10.Ziffer 10Angaben darüber, wonach sich die Vergütung der Teilhaber bemisst.
  2. (2)Absatz 2Der Transparenzbericht ist vom jeweiligen Abschlussprüfer oder von der jeweiligen Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dies kann auch durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen geschehen.
  3. (3)Absatz 3Sind im Rahmen einer Sonderuntersuchung gemäß § 20 Abs. 7 Mängel im Bereich des internen Qualitätssicherungssystems der jeweiligen Prüfungsgesellschaft festgestellt worden, so ist die Prüfungsgesellschaft nach Mitteilung durch die Qualitätskontrollbehörde verpflichtet, die unverzügliche Richtigstellung des Transparenzberichts zu veranlassen.Sind im Rahmen einer Sonderuntersuchung gemäß Paragraph 20, Absatz 7, Mängel im Bereich des internen Qualitätssicherungssystems der jeweiligen Prüfungsgesellschaft festgestellt worden, so ist die Prüfungsgesellschaft nach Mitteilung durch die Qualitätskontrollbehörde verpflichtet, die unverzügliche Richtigstellung des Transparenzberichts zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Veröffentlichung des Transparenzberichtes ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 24 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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