§ 21 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 WTBG und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten fürDie Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, WTBG und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für
    1. 1.Ziffer einsdie Qualitätsprüfer,
    2. 2.Ziffer 2ihre qualifizierten Assistenten,
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,
    4. 4.Ziffer 4die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde,
    5. 5.Ziffer 5das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal,
    6. 6.Ziffer 6das Untersuchungsorgan gemäß § 20 Abs. 7 unddas Untersuchungsorgan gemäß Paragraph 20, Absatz 7, und
    7. 7.Ziffer 7die bei Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 beigezogenen Sachverständigen.die bei Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7, beigezogenen Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz eins, besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.
§ 21 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 30.01.2010 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsDie Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 WTBG und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten fürDie Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, WTBG und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für
    1. 1.Ziffer einsdie Qualitätsprüfer,
    2. 2.Ziffer 2ihre qualifizierten Assistenten,
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,
    4. 4.Ziffer 4die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde,
    5. 5.Ziffer 5das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal,
    6. 6.Ziffer 6das Untersuchungsorgan gemäß § 20 Abs. 7 unddas Untersuchungsorgan gemäß Paragraph 20, Absatz 7, und
    7. 7.Ziffer 7die bei Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 beigezogenen Sachverständigen.die bei Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7, beigezogenen Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz eins, besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.
§ 21 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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