§ 20b A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde haben bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl§ 20b A-QSG seit 31.12.2013 weggefallen. Nr. 51, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsübertretungen ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsvollstreckungen ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2013
Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde haben bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl§ 20b A-QSG seit 31.12.2013 weggefallen. Nr. 51, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsübertretungen ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsvollstreckungen ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, anzuwenden.

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