§ 11 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
(1) Wird eine Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer externen Qualitätsprüfung beauftragt, so muss der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche als Qualitätsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der Prüfungsgesellschaft sein§ 11 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

(2) Der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu benennen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.09.2005 bis 30.09.2016
(1) Wird eine Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer externen Qualitätsprüfung beauftragt, so muss der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche als Qualitätsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der Prüfungsgesellschaft sein§ 11 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

(2) Der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu benennen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten