§ 10 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsExterne Qualitätsprüfungen dürfen nur von eingetragenen Qualitätsprüfern durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer sind:
    1. 1.Ziffer einseine mindestens fünfjährige, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes.
    2. 2.Ziffer 2spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und
    3. 3.Ziffer 3das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätsprüfer sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Anerkennung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätsprüfer und
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen der Bescheinigung für diese Prüfungsgesellschaft.
  4. (4)Absatz 4Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  5. (5)Absatz 5Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine Liste der Qualitätsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.
  6. (6)Absatz 6Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
  7. (7)Absatz 7Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre Tätigkeit als Abschlussprüfer und über ihre Fortbildung zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines Qualitätsprüfers zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsüber einen Qualitätsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt oder
    2. 2.Ziffer 2ein Qualitätsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder
    3. 3.Ziffer 3ein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß Abs. 7 nicht nachkommt oderein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß Absatz 7, nicht nachkommt oder
    4. 4.Ziffer 4ein Qualitätsprüfer seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt oder
    5. 5.Ziffer 5eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder
    6. 6.Ziffer 6die Qualitätskontrollbehörde den Widerruf verlangt, weil eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorlag oder vorliegt.
  9. (9)Absatz 9Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
  10. (10)Absatz 10Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen. Jeder Widerruf ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss des schriftlichen Bescheides unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2016
  1. (1)Absatz einsExterne Qualitätsprüfungen dürfen nur von eingetragenen Qualitätsprüfern durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer sind:
    1. 1.Ziffer einseine mindestens fünfjährige, hauptsächlich die Durchführung von mehreren Abschlussprüfungen pro Jahr umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes.
    2. 2.Ziffer 2spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und
    3. 3.Ziffer 3das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt.
  3. (3)Absatz 3Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätsprüfer sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Anerkennung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätsprüfer und
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen der Bescheinigung für diese Prüfungsgesellschaft.
  4. (4)Absatz 4Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  5. (5)Absatz 5Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine Liste der Qualitätsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.
  6. (6)Absatz 6Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
  7. (7)Absatz 7Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre Tätigkeit als Abschlussprüfer und über ihre Fortbildung zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines Qualitätsprüfers zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsüber einen Qualitätsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt oder
    2. 2.Ziffer 2ein Qualitätsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder
    3. 3.Ziffer 3ein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß Abs. 7 nicht nachkommt oderein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß Absatz 7, nicht nachkommt oder
    4. 4.Ziffer 4ein Qualitätsprüfer seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt oder
    5. 5.Ziffer 5eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder
    6. 6.Ziffer 6die Qualitätskontrollbehörde den Widerruf verlangt, weil eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorlag oder vorliegt.
  9. (9)Absatz 9Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
  10. (10)Absatz 10Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen. Jeder Widerruf ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss des schriftlichen Bescheides unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

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