§ 6 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
Ein Qualitätsprüfer darf eine externe Qualitätsprüfung nicht durchführen, wenn eine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft besteht, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft§ 6 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. Wechselseitige externe Qualitätsprüfungen sind unzulässig.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.09.2005 bis 30.09.2016
Ein Qualitätsprüfer darf eine externe Qualitätsprüfung nicht durchführen, wenn eine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft besteht, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft§ 6 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen. Wechselseitige externe Qualitätsprüfungen sind unzulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten