§ 3 A-QSG (weggefallen)

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen§ 3 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

(2) Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen

1.

die Qualität der in § 2 Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen,

2.

die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,

3.

die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und

4.

die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.

(3) Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.09.2005 bis 30.09.2016
(1) Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen§ 3 A-QSG seit 30.09.2016 weggefallen.

(2) Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen

1.

die Qualität der in § 2 Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen,

2.

die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,

3.

die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und

4.

die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.

(3) Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.

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