Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) Fundstelle (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)StF: BGBl. II Nr. 191/2006 [CELEX-Nr Fundstelle seit 31.07.2020 weggefallen. 31996L0029, 31990L0641, 32003L0122]

Änderung

BGBl. II Nr. 76/2012

BGBl. II Nr. 22/2015 [CELEX-Nr.: 32011L0070]

BGBl. II Nr. 74/2018 [CELEX-Nr.: 32014L0087]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 10a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13a Abs. 3, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 4 Z 1, 26 Abs. 5, 32 Abs. 6, 34 Abs. 7, 35e, 35f Abs. 5, 36 Abs. 1 und 3 sowie 36b Abs. 1 StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird,

1.

soweit es sich um Betriebe handelt, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs und des Arbeitnehmerschutzes für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

hinsichtlich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sowie hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, unterliegen, betroffen sind, von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

4.

hinsichtlich jener Belange der §§ 35 und 36 StrSchG, die Angelegenheiten des Umganges mit Strahlenquellen im Bereich der Medizin betreffen, von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,

5.

im Übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

a)

hinsichtlich der §§ 23, 32 Abs. 4 und 33 Abs. 3 StrSchG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

b)

hinsichtlich des § 36 StrSchG, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betreffend, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Grundsätze, Anwendungsbereich

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Rechtfertigung

§ 3.

Optimierung

2. Abschnitt Anforderungen an den sicheren Umgang mit Strahlenquellen

§ 4.

Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse, Notfallplanung

§ 5.

Nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

3. Abschnitt Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht, Bauartzulassungen

§ 6.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 7.

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 8.

Bauartzulassungen

2. Teil
Schutz des Lebens und der Gesundheit

1. Abschnitt Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 9.

Ermittlung der Dosis

§ 10.

Dosis durch ionisierende Strahlung

§ 11.

Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen

§ 12.

Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen

§ 13.

Besonders bewilligte Expositionen

§ 14.

Höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung

§ 15.

Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers

§ 16.

Strahlenschutzunterweisungen und Arbeitsanweisungen

2. Abschnitt Strahlenbereiche

§ 17.

Strahlenbereich, Kontroll- und Überwachungsbereich

§ 18.

Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche

§ 19.

Zutritt von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu Strahlenbereichen

§ 20.

Betriebsfremde Personen der Kategorie B in Strahlenbereichen

§ 21.

Zutritt für behördliche Organe und qualifizierte Sachverständige

§ 22.

Strahlenanwendungsräume

§ 23.

Persönliche Schutzausrüstung

§ 24.

Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung

3. Abschnitt Physikalische Kontrolle

§ 25.

Personendosimetrie

§ 26.

Inkorporationsüberwachung

§ 27.

Auswertung der dosimetrischen Messungen

§ 28.

Bestimmung der Effektivdosis und der Äquivalentdosis

§ 29.

Überwachung der Arbeitsplätze

§ 30.

Messgeräte

§ 31.

Aufzeichnungen

4. Abschnitt Ärztliche Untersuchungen

§ 32.

Eignungsuntersuchung

§ 33.

Kontrolluntersuchung

§ 34.

Sofortuntersuchung

§ 35.

Enduntersuchung

§ 36.

Ärztliches Zeugnis

§ 37.

Ermächtigte Ärzte

§ 38.

Aufgaben des Bewilligungsinhabers

§ 39.

Abrechnung der ärztlichen Strahlenschutzuntersuchungen

5. Abschnitt Mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen

§ 40.

Pflichten und Rechte

§ 41.

Aus- und Fortbildung im medizinischen Bereich

§ 42.

Aus- und Fortbildung im nichtmedizinischen Bereich

§ 42a.

Aus- und Fortbildung im Bereich von Entsorgungsanlagen

§ 43.

Aus- und Fortbildung im Bereich von Forschungsreaktoren

§ 43a.

Anerkennung von Ausbildungen

6. Abschnitt Schutz externer Arbeitskräfte, Strahlenschutzpass

§ 44.

Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers eines externen Unternehmens

§ 45.

Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden

§ 46.

Verpflichtungen externer Arbeitskräfte

§ 47.

Inhalt und Form des Strahlenschutzpasses

§ 48.

Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe

§ 49.

Führung des Strahlenschutzpasses

§ 50.

Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen

3. Teil
Radioaktive Stoffe

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 51.

Anwendungsbereich

§ 52.

Offene und umschlossene radioaktive Stoffe

§ 53.

Kennzeichnung radioaktiver Stoffe

§ 54.

Aufbewahrungseinrichtungen

§ 55.

Beförderung radioaktiver Stoffe innerhalb von Betrieben

§ 56.

Reinigung und Reparaturarbeiten

§ 57.

Kontamination

§ 58.

Dekontaminierung

§ 59.

Aufzeichnungs- und Berichtspflichten

§ 60.

Meldepflichtige grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

§ 61.

Radioaktive Stoffe in oder radioaktive Kontaminationen von Materialien, die zur Wiederverwertung und -verwendung vorgesehen sind

2. Abschnitt Umschlossene radioaktive Stoffe

§ 62.

Beschaffenheit

§ 63.

Dichtheitsprüfung

§ 64.

Hoch radioaktive Strahlenquellen

§ 65.

Nichtmedizinische Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe

§ 66.

Betriebsvorschriften

3. Abschnitt Offene radioaktive Stoffe

§ 67.

Handhabung offener radioaktiver Stoffe

§ 68.

Schutz gegen Kontamination

§ 69.

Arbeitsplatztypen

§ 70.

Arbeitsplätze der Type C

§ 71.

Arbeitsplätze der Type B

§ 72.

Arbeitsplätze der Type A

§ 73.

Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Umwelt

4. Abschnitt Ableitung radioaktiver Stoffe

§ 74.

Ableitung flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe

5. Abschnitt Radioaktive Abfälle

§ 75.

Allgemeine Bestimmungen

§ 76.

Sammlung radioaktiver Abfälle, Abfallkategorien

§ 77.

Temporäre Lagerung radioaktiver Abfälle in Betrieben

§ 78.

Abgabe von radioaktiven Abfällen

§ 79.

Freigabe

6. Abschnitt Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

§ 79a.

Allgemeine Bestimmungen

§ 79b.

Errichtung einer Behandlungsanlage

§ 79c.

Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage

§ 79d.

Betriebssicherheit einer Behandlungsanlage

§ 79e.

Betriebsbericht

§ 79f.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 79g.

Stilllegungskonzept für eine Behandlungsanlage

§ 79h.

Endlager

4. Teil
Strahleneinrichtungen

1. Abschnitt Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen

§ 80.

Allgemeine Bestimmungen

§ 81.

Anforderungen

§ 82.

Betriebsvorschriften

§ 83.

Spezielle Bestimmungen für Vollschutzeinrichtungen

2. Abschnitt Teilchenbeschleuniger für nichtmedizinische Anwendung

§ 84.

Allgemeine Bestimmungen

§ 85.

Anforderungen

§ 86.

Betriebsvorschriften

5. Teil
Forschungsreaktoren

§ 87.

Allgemeine Bestimmungen

§ 87a

Grundsätze und Ziele der nuklearen Sicherheit

§ 87b

Selbstbewertung und Peer Reviews

§ 88.

Errichtung von Forschungsreaktoren

§ 89.

Betriebsorganisation

§ 89a

Pflichten des Bewilligungsinhabers betreffend nukleare Sicherheit

§ 89b.

Beauftragter für nukleare Sicherheit

§ 89c.

Betriebsvorschriften

§ 90.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 91.

Stilllegungskonzept

§ 91a.

Stilllegung

6. Teil
Zentrale Strahlenschutzregister

§ 92.

Zentrales Dosisregister

§ 93.

Zentrales Strahlenquellen-Register

§ 94.

Zentrales Störfallregister

7. Teil
Schlussbestimmungen

§ 95.

Übergangsbestimmungen

§ 96.

In-Kraft-Treten

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 24.04.2018 bis 31.07.2020
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)StF: BGBl. II Nr. 191/2006 [CELEX-Nr Fundstelle seit 31.07.2020 weggefallen. 31996L0029, 31990L0641, 32003L0122]

Änderung

BGBl. II Nr. 76/2012

BGBl. II Nr. 22/2015 [CELEX-Nr.: 32011L0070]

BGBl. II Nr. 74/2018 [CELEX-Nr.: 32014L0087]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 10a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13a Abs. 3, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 4 Z 1, 26 Abs. 5, 32 Abs. 6, 34 Abs. 7, 35e, 35f Abs. 5, 36 Abs. 1 und 3 sowie 36b Abs. 1 StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird,

1.

soweit es sich um Betriebe handelt, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs und des Arbeitnehmerschutzes für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

hinsichtlich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sowie hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, unterliegen, betroffen sind, von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

4.

hinsichtlich jener Belange der §§ 35 und 36 StrSchG, die Angelegenheiten des Umganges mit Strahlenquellen im Bereich der Medizin betreffen, von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,

5.

im Übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

a)

hinsichtlich der §§ 23, 32 Abs. 4 und 33 Abs. 3 StrSchG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

b)

hinsichtlich des § 36 StrSchG, Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betreffend, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Grundsätze, Anwendungsbereich

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Rechtfertigung

§ 3.

Optimierung

2. Abschnitt Anforderungen an den sicheren Umgang mit Strahlenquellen

§ 4.

Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse, Notfallplanung

§ 5.

Nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

3. Abschnitt Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht, Bauartzulassungen

§ 6.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 7.

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 8.

Bauartzulassungen

2. Teil
Schutz des Lebens und der Gesundheit

1. Abschnitt Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 9.

Ermittlung der Dosis

§ 10.

Dosis durch ionisierende Strahlung

§ 11.

Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen

§ 12.

Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen

§ 13.

Besonders bewilligte Expositionen

§ 14.

Höchstzulässige Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung

§ 15.

Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers

§ 16.

Strahlenschutzunterweisungen und Arbeitsanweisungen

2. Abschnitt Strahlenbereiche

§ 17.

Strahlenbereich, Kontroll- und Überwachungsbereich

§ 18.

Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche

§ 19.

Zutritt von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu Strahlenbereichen

§ 20.

Betriebsfremde Personen der Kategorie B in Strahlenbereichen

§ 21.

Zutritt für behördliche Organe und qualifizierte Sachverständige

§ 22.

Strahlenanwendungsräume

§ 23.

Persönliche Schutzausrüstung

§ 24.

Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung

3. Abschnitt Physikalische Kontrolle

§ 25.

Personendosimetrie

§ 26.

Inkorporationsüberwachung

§ 27.

Auswertung der dosimetrischen Messungen

§ 28.

Bestimmung der Effektivdosis und der Äquivalentdosis

§ 29.

Überwachung der Arbeitsplätze

§ 30.

Messgeräte

§ 31.

Aufzeichnungen

4. Abschnitt Ärztliche Untersuchungen

§ 32.

Eignungsuntersuchung

§ 33.

Kontrolluntersuchung

§ 34.

Sofortuntersuchung

§ 35.

Enduntersuchung

§ 36.

Ärztliches Zeugnis

§ 37.

Ermächtigte Ärzte

§ 38.

Aufgaben des Bewilligungsinhabers

§ 39.

Abrechnung der ärztlichen Strahlenschutzuntersuchungen

5. Abschnitt Mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen

§ 40.

Pflichten und Rechte

§ 41.

Aus- und Fortbildung im medizinischen Bereich

§ 42.

Aus- und Fortbildung im nichtmedizinischen Bereich

§ 42a.

Aus- und Fortbildung im Bereich von Entsorgungsanlagen

§ 43.

Aus- und Fortbildung im Bereich von Forschungsreaktoren

§ 43a.

Anerkennung von Ausbildungen

6. Abschnitt Schutz externer Arbeitskräfte, Strahlenschutzpass

§ 44.

Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers eines externen Unternehmens

§ 45.

Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers, in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden

§ 46.

Verpflichtungen externer Arbeitskräfte

§ 47.

Inhalt und Form des Strahlenschutzpasses

§ 48.

Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe

§ 49.

Führung des Strahlenschutzpasses

§ 50.

Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen

3. Teil
Radioaktive Stoffe

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 51.

Anwendungsbereich

§ 52.

Offene und umschlossene radioaktive Stoffe

§ 53.

Kennzeichnung radioaktiver Stoffe

§ 54.

Aufbewahrungseinrichtungen

§ 55.

Beförderung radioaktiver Stoffe innerhalb von Betrieben

§ 56.

Reinigung und Reparaturarbeiten

§ 57.

Kontamination

§ 58.

Dekontaminierung

§ 59.

Aufzeichnungs- und Berichtspflichten

§ 60.

Meldepflichtige grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

§ 61.

Radioaktive Stoffe in oder radioaktive Kontaminationen von Materialien, die zur Wiederverwertung und -verwendung vorgesehen sind

2. Abschnitt Umschlossene radioaktive Stoffe

§ 62.

Beschaffenheit

§ 63.

Dichtheitsprüfung

§ 64.

Hoch radioaktive Strahlenquellen

§ 65.

Nichtmedizinische Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe

§ 66.

Betriebsvorschriften

3. Abschnitt Offene radioaktive Stoffe

§ 67.

Handhabung offener radioaktiver Stoffe

§ 68.

Schutz gegen Kontamination

§ 69.

Arbeitsplatztypen

§ 70.

Arbeitsplätze der Type C

§ 71.

Arbeitsplätze der Type B

§ 72.

Arbeitsplätze der Type A

§ 73.

Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Umwelt

4. Abschnitt Ableitung radioaktiver Stoffe

§ 74.

Ableitung flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe

5. Abschnitt Radioaktive Abfälle

§ 75.

Allgemeine Bestimmungen

§ 76.

Sammlung radioaktiver Abfälle, Abfallkategorien

§ 77.

Temporäre Lagerung radioaktiver Abfälle in Betrieben

§ 78.

Abgabe von radioaktiven Abfällen

§ 79.

Freigabe

6. Abschnitt Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

§ 79a.

Allgemeine Bestimmungen

§ 79b.

Errichtung einer Behandlungsanlage

§ 79c.

Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage

§ 79d.

Betriebssicherheit einer Behandlungsanlage

§ 79e.

Betriebsbericht

§ 79f.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 79g.

Stilllegungskonzept für eine Behandlungsanlage

§ 79h.

Endlager

4. Teil
Strahleneinrichtungen

1. Abschnitt Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen

§ 80.

Allgemeine Bestimmungen

§ 81.

Anforderungen

§ 82.

Betriebsvorschriften

§ 83.

Spezielle Bestimmungen für Vollschutzeinrichtungen

2. Abschnitt Teilchenbeschleuniger für nichtmedizinische Anwendung

§ 84.

Allgemeine Bestimmungen

§ 85.

Anforderungen

§ 86.

Betriebsvorschriften

5. Teil
Forschungsreaktoren

§ 87.

Allgemeine Bestimmungen

§ 87a

Grundsätze und Ziele der nuklearen Sicherheit

§ 87b

Selbstbewertung und Peer Reviews

§ 88.

Errichtung von Forschungsreaktoren

§ 89.

Betriebsorganisation

§ 89a

Pflichten des Bewilligungsinhabers betreffend nukleare Sicherheit

§ 89b.

Beauftragter für nukleare Sicherheit

§ 89c.

Betriebsvorschriften

§ 90.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 91.

Stilllegungskonzept

§ 91a.

Stilllegung

6. Teil
Zentrale Strahlenschutzregister

§ 92.

Zentrales Dosisregister

§ 93.

Zentrales Strahlenquellen-Register

§ 94.

Zentrales Störfallregister

7. Teil
Schlussbestimmungen

§ 95.

Übergangsbestimmungen

§ 96.

In-Kraft-Treten

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