Anl. 4 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
zu §§ 22 Abs. 2, 54 AbsAnl. 3 sowie 69

Höchstzulässige Ortsdosis außerhalb von Strahlenanwendungsräumen und Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird

Ort

höchste zulässige Ortsdosis

Orte, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können

120 μSv pro Woche*)

Orte, an denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen dauernd oder durch den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können

20 μSv pro Woche

*) Bei Mehrschichtbetrieb mit Personalwechsel sind entsprechend höhere Ortsdosen zulässig

Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden4 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
zu §§ 22 Abs. 2, 54 AbsAnl. 3 sowie 69

Höchstzulässige Ortsdosis außerhalb von Strahlenanwendungsräumen und Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird

Ort

höchste zulässige Ortsdosis

Orte, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können

120 μSv pro Woche*)

Orte, an denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen dauernd oder durch den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können

20 μSv pro Woche

*) Bei Mehrschichtbetrieb mit Personalwechsel sind entsprechend höhere Ortsdosen zulässig

Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden4 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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