Anl. 3 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
zu §§ 18 Abs. 1, 22 AbsAnl. 1, 53 Abs3 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. 2 und 3, 54 Abs. 2, 62 Abs. 2, 57 Abs. 2, 70 Abs. 1, 76 Abs. 7 sowie 79 Abs. 6

Kennzeichnung von Strahlenbereichen und radioaktiven Stoffen

A. Strahlenwarnzeichen

Um eine Kreisfläche im Zentrum sind drei gleiche Ringsektoren angeordnet.

Farbe der Kreisfläche und der drei Ringsektoren: purpurrot oder schwarz

Farbe des Hintergrundes: gelb

B. Vermerke zum Strahlenwarnzeichen

1. VORSICHT STRAHLUNG

2. RADIOAKTIV

3. SPALTBARES MATERIAL

4. KONTAMINATION

C. Angabe des Bereichs

1. Kontrollbereich

2. Überwachungsbereich

D. Weitere Kennzeichnungsangaben

1. Radionuklid

2. Aktivität

3. Datum der Ermittlung der Aktivität

4. Sonstiges (z. B.: Quellstärke von Neutronenquellen in Neutronen pro Sekunde)

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
zu §§ 18 Abs. 1, 22 AbsAnl. 1, 53 Abs3 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. 2 und 3, 54 Abs. 2, 62 Abs. 2, 57 Abs. 2, 70 Abs. 1, 76 Abs. 7 sowie 79 Abs. 6

Kennzeichnung von Strahlenbereichen und radioaktiven Stoffen

A. Strahlenwarnzeichen

Um eine Kreisfläche im Zentrum sind drei gleiche Ringsektoren angeordnet.

Farbe der Kreisfläche und der drei Ringsektoren: purpurrot oder schwarz

Farbe des Hintergrundes: gelb

B. Vermerke zum Strahlenwarnzeichen

1. VORSICHT STRAHLUNG

2. RADIOAKTIV

3. SPALTBARES MATERIAL

4. KONTAMINATION

C. Angabe des Bereichs

1. Kontrollbereich

2. Überwachungsbereich

D. Weitere Kennzeichnungsangaben

1. Radionuklid

2. Aktivität

3. Datum der Ermittlung der Aktivität

4. Sonstiges (z. B.: Quellstärke von Neutronenquellen in Neutronen pro Sekunde)

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