§ 83 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Vollschutzeinrichtungen sind Röntgeneinrichtungen, bei denen das Schutzgehäuse außer der Röhre auch noch den zu untersuchenden oder den zu behandelnden Gegenstand vollständig umschließt, und deren Abschirmung sicherstellt, dass in 10 Zentimeter Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert pro Stunde nicht überschritten wird§ 83 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Bei Vollschutzeinrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder dass bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das Schutzgehäuse – während der Röntgenstrahler betrieben wird – nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster des Röntgenstrahlers geöffnet werden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert pro Stunde nicht überschritten werden.

(3) In begründeten Fällen kann die Behörde auch Röntgeneinrichtungen als Vollschutzeinrichtungen zulassen, die die in Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzwerte um nicht mehr als das 1,5-fache überschreiten.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Vollschutzeinrichtungen sind Röntgeneinrichtungen, bei denen das Schutzgehäuse außer der Röhre auch noch den zu untersuchenden oder den zu behandelnden Gegenstand vollständig umschließt, und deren Abschirmung sicherstellt, dass in 10 Zentimeter Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert pro Stunde nicht überschritten wird§ 83 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Bei Vollschutzeinrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder dass bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das Schutzgehäuse – während der Röntgenstrahler betrieben wird – nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster des Röntgenstrahlers geöffnet werden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert pro Stunde nicht überschritten werden.

(3) In begründeten Fällen kann die Behörde auch Röntgeneinrichtungen als Vollschutzeinrichtungen zulassen, die die in Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzwerte um nicht mehr als das 1,5-fache überschreiten.

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