§ 54 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Radioaktive Stoffe sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich für die Aufbewahrung dieser Stoffe bestimmten Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, unter Verschluss zu halten. Diese Einrichtungen müssen gewährleisten, dass bei maximalem Inhalt und geschlossener Einrichtung Personen keiner höheren Exposition ausgesetzt sein können als einem Zwanzigstel oder, sofern diese Einrichtungen sich in Kontrollbereichen befinden, einem Sechstel der nach § 12 Abs. 1 höchstzulässigen Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen entspricht. Keinesfalls darf die Ortsdosisleistung der austretenden Strahlung 200 Mikrosievert pro Stunde in 0,1 Meter Entfernung und 25 Mikrosievert pro Stunde in 1 Meter Entfernung von der Oberfläche der Einrichtung überschreiten. Wenn sich Aufbewahrungseinrichtungen in eigenen Räumen befinden, die nur zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienen, kann die Begrenzung der Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der Oberfläche entfallen, ferner darf die von jeder einzelnen Einrichtung herrührende Ortsdosisleistung in 1 Meter Entfernung von der Oberfläche bis zu 100 Mikrosievert pro Stunde betragen.

(2) Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein;

2.

sie dürfen nur den zum Umgang mit diesen Stoffen befugten Personen zugänglich sein;

3.

sie müssen gegen Brandeinwirkung ausreichend geschützt sein;

4.

bei Aufbewahrung radioaktiver Stoffe, die auch eine andere Gefährdung als durch Strahlung verursachen können, muss ein diesbezüglicher Hinweis angebracht sein.

Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Räume, die ausschließlich der Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienen.

(3) Räume, in denen radioaktive Stoffe aufbewahrt werden, müssen so ausgestattet sein, dass in der Umgebung dieser Räume die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.

(4) Werden mehrere radioaktive Stoffe in einer Einrichtung gemäß Abs. 1 aufbewahrt, sind sie erforderlichenfalls derart abzuschirmen, dass durch das Einbringen oder die Entnahme eines Stoffes die Abschirmung der übrigen nicht beeinträchtigt wird. Die einzelnen radioaktiven Stoffe sind in eigenen Behältern oder Abteilen zu lagern, soweit es sich nicht um Geräte handelt, die gemäß § 19 StrSchG§ 54 AllgStrSchV bauartzugelassen sindseit 31.07.2020 weggefallen. Aus der Beschriftung der Behälter oder Abteile müssen Anzahl, Aktivität und sonst erforderliche Daten der verwahrten radioaktiven Stoffe ersichtlich sein.

(5) Können radioaktive Stoffe eine Kontamination der Luft verursachen, müssen entsprechende Entlüftungseinrichtungen, erforderlichenfalls mit Filteranlagen, vorhanden sein. Falls erforderlich sind Messgeräte zur Überwachung der Luftaktivität vorzusehen.

(6) Die Räume oder Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen so ausgeführt sein, dass die radioaktiven Stoffe vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sind.

(7) Über die Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen. Art und Umfang der Aufzeichnungen sind von der zuständigen Behörde bescheidmäßig festzulegen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Radioaktive Stoffe sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich für die Aufbewahrung dieser Stoffe bestimmten Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, unter Verschluss zu halten. Diese Einrichtungen müssen gewährleisten, dass bei maximalem Inhalt und geschlossener Einrichtung Personen keiner höheren Exposition ausgesetzt sein können als einem Zwanzigstel oder, sofern diese Einrichtungen sich in Kontrollbereichen befinden, einem Sechstel der nach § 12 Abs. 1 höchstzulässigen Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen entspricht. Keinesfalls darf die Ortsdosisleistung der austretenden Strahlung 200 Mikrosievert pro Stunde in 0,1 Meter Entfernung und 25 Mikrosievert pro Stunde in 1 Meter Entfernung von der Oberfläche der Einrichtung überschreiten. Wenn sich Aufbewahrungseinrichtungen in eigenen Räumen befinden, die nur zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienen, kann die Begrenzung der Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der Oberfläche entfallen, ferner darf die von jeder einzelnen Einrichtung herrührende Ortsdosisleistung in 1 Meter Entfernung von der Oberfläche bis zu 100 Mikrosievert pro Stunde betragen.

(2) Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein;

2.

sie dürfen nur den zum Umgang mit diesen Stoffen befugten Personen zugänglich sein;

3.

sie müssen gegen Brandeinwirkung ausreichend geschützt sein;

4.

bei Aufbewahrung radioaktiver Stoffe, die auch eine andere Gefährdung als durch Strahlung verursachen können, muss ein diesbezüglicher Hinweis angebracht sein.

Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Räume, die ausschließlich der Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienen.

(3) Räume, in denen radioaktive Stoffe aufbewahrt werden, müssen so ausgestattet sein, dass in der Umgebung dieser Räume die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.

(4) Werden mehrere radioaktive Stoffe in einer Einrichtung gemäß Abs. 1 aufbewahrt, sind sie erforderlichenfalls derart abzuschirmen, dass durch das Einbringen oder die Entnahme eines Stoffes die Abschirmung der übrigen nicht beeinträchtigt wird. Die einzelnen radioaktiven Stoffe sind in eigenen Behältern oder Abteilen zu lagern, soweit es sich nicht um Geräte handelt, die gemäß § 19 StrSchG§ 54 AllgStrSchV bauartzugelassen sindseit 31.07.2020 weggefallen. Aus der Beschriftung der Behälter oder Abteile müssen Anzahl, Aktivität und sonst erforderliche Daten der verwahrten radioaktiven Stoffe ersichtlich sein.

(5) Können radioaktive Stoffe eine Kontamination der Luft verursachen, müssen entsprechende Entlüftungseinrichtungen, erforderlichenfalls mit Filteranlagen, vorhanden sein. Falls erforderlich sind Messgeräte zur Überwachung der Luftaktivität vorzusehen.

(6) Die Räume oder Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen so ausgeführt sein, dass die radioaktiven Stoffe vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sind.

(7) Über die Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen. Art und Umfang der Aufzeichnungen sind von der zuständigen Behörde bescheidmäßig festzulegen.

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