§ 50 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Für externe Arbeitskräfte, die Installations- und Servicetätigkeiten an Einrichtungen zur Erzeugung oder Messung ionisierender Strahlung durchführen, ist es im Einvernehmen mit dem Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich die Arbeitskräfte tätig werden, zulässig, dass die Exposition dieser Arbeitskräfte mit Hilfe von direkt ablesbaren Personendosimetern des externen Unternehmens bestimmt wird§ 50 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Dabei haben folgende Regelungen Anwendung zu finden:

1.

Das Personendosimeter muss den Anforderungen für den Einsatzzweck entsprechen.

2.

Das vom externen Unternehmen bereitgestellte Personendosimeter muss der Arbeitskraft persönlich zugeordnet sein; es muss geeicht sein und darf von Unbefugten nicht gelöscht werden können.

3.

Die Arbeitskraft muss als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A eingestuft sein und entsprechend ärztlich und physikalisch überwacht werden. Es muss jedenfalls zusätzlich zum direkt ablesbaren Personendosimeter ein Personendosimeter gemäß § 25 getragen werden.

4.

Die externe Arbeitskraft muss über die Expositionen während ihrer Einsätze in fremden Kontrollbereichen selbständig ein Dosisprotokoll in Form von monatlichen Listen führen, in das sie jeweils unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten Zeitdauer und Ort des Einsatzes sowie die vom Dosimeter abgelesenen Anzeigen der Dosis zu Beginn und Ende der Tätigkeit einträgt. Das Dosisprotokoll für den laufenden Monat gilt als Beilage zum Strahlenschutzpass und ist diesem beizulegen.

5.

Der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens hat das Dosisprotokoll monatlich auszuwerten und die Vorgaben des § 49 Abs. 5 zu erfüllen. Das Dosisprotokoll ist 7 Jahre aufzubewahren.

Damit entfällt für den Bewilligungsinhaber des Kontrollbereichs die Verpflichtung zur Eintragung der individuell ermittelten Exposition nach Abschluss der Tätigkeit der externen Arbeitskraft in den Strahlenschutzpass gemäß § 45 Abs. 3 Z 3.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
Für externe Arbeitskräfte, die Installations- und Servicetätigkeiten an Einrichtungen zur Erzeugung oder Messung ionisierender Strahlung durchführen, ist es im Einvernehmen mit dem Bewilligungsinhaber, in dessen Kontrollbereich die Arbeitskräfte tätig werden, zulässig, dass die Exposition dieser Arbeitskräfte mit Hilfe von direkt ablesbaren Personendosimetern des externen Unternehmens bestimmt wird§ 50 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Dabei haben folgende Regelungen Anwendung zu finden:

1.

Das Personendosimeter muss den Anforderungen für den Einsatzzweck entsprechen.

2.

Das vom externen Unternehmen bereitgestellte Personendosimeter muss der Arbeitskraft persönlich zugeordnet sein; es muss geeicht sein und darf von Unbefugten nicht gelöscht werden können.

3.

Die Arbeitskraft muss als beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A eingestuft sein und entsprechend ärztlich und physikalisch überwacht werden. Es muss jedenfalls zusätzlich zum direkt ablesbaren Personendosimeter ein Personendosimeter gemäß § 25 getragen werden.

4.

Die externe Arbeitskraft muss über die Expositionen während ihrer Einsätze in fremden Kontrollbereichen selbständig ein Dosisprotokoll in Form von monatlichen Listen führen, in das sie jeweils unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten Zeitdauer und Ort des Einsatzes sowie die vom Dosimeter abgelesenen Anzeigen der Dosis zu Beginn und Ende der Tätigkeit einträgt. Das Dosisprotokoll für den laufenden Monat gilt als Beilage zum Strahlenschutzpass und ist diesem beizulegen.

5.

Der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens hat das Dosisprotokoll monatlich auszuwerten und die Vorgaben des § 49 Abs. 5 zu erfüllen. Das Dosisprotokoll ist 7 Jahre aufzubewahren.

Damit entfällt für den Bewilligungsinhaber des Kontrollbereichs die Verpflichtung zur Eintragung der individuell ermittelten Exposition nach Abschluss der Tätigkeit der externen Arbeitskraft in den Strahlenschutzpass gemäß § 45 Abs. 3 Z 3.

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