§ 47 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Strahlenschutzpass ist

1.

im Format 125x88 mm;

2.

versehen mit einem Einband aus beständigem Material, haltbar gegen Einreißen und Knicken, mit oberem Deckblatt in gelber Farbe und der Aufschrift „Strahlenschutzpass“;

3.

mit verdeckter Fadenheftung und unter Verwendung fälschungssicheren Papiers

herzustellen.

(2) Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen vorsehen:

1.

Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift des Passinhabers;

2.

Raum für die Registrierung durch die Behörde;

3.

vorgesehene Tätigkeit in fremden Kontrollbereichen;

4.

Name und Anschrift (Firmenstempel) des externen Unternehmens;

5.

Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers und des für die Führung des Strahlenschutzpasses Verantwortlichen;

6.

Zeitdauer der Tätigkeit im fremden Kontrollbereich;

7.

Messwerte über äußere und innere Exposition im Kontrollbereich;

8.

Monatliche Bilanzierung der Effektivdosis sowie gegebenenfalls der Äquivalentdosen für Extremitäten, Haut und Augen;

9.

Jährliche Bilanzierung der Effektivdosis;

10.

Überschreitungen von Dosisgrenzwerten;

11.

Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35;

12.

Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Strahlenschutz;

13.

Atemschutztauglichkeit;

14.

Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Atemschutz;

15.

Frühere Expositionen des Passinhabers.

§ 47 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Der Strahlenschutzpass ist

1.

im Format 125x88 mm;

2.

versehen mit einem Einband aus beständigem Material, haltbar gegen Einreißen und Knicken, mit oberem Deckblatt in gelber Farbe und der Aufschrift „Strahlenschutzpass“;

3.

mit verdeckter Fadenheftung und unter Verwendung fälschungssicheren Papiers

herzustellen.

(2) Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen vorsehen:

1.

Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift des Passinhabers;

2.

Raum für die Registrierung durch die Behörde;

3.

vorgesehene Tätigkeit in fremden Kontrollbereichen;

4.

Name und Anschrift (Firmenstempel) des externen Unternehmens;

5.

Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers und des für die Führung des Strahlenschutzpasses Verantwortlichen;

6.

Zeitdauer der Tätigkeit im fremden Kontrollbereich;

7.

Messwerte über äußere und innere Exposition im Kontrollbereich;

8.

Monatliche Bilanzierung der Effektivdosis sowie gegebenenfalls der Äquivalentdosen für Extremitäten, Haut und Augen;

9.

Jährliche Bilanzierung der Effektivdosis;

10.

Überschreitungen von Dosisgrenzwerten;

11.

Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35;

12.

Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Strahlenschutz;

13.

Atemschutztauglichkeit;

14.

Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Atemschutz;

15.

Frühere Expositionen des Passinhabers.

§ 47 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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