§ 37 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35 und die Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 36 sind von den gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG§ 37 AllgStrSchV ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführenseit 31.07.2020 weggefallen. Die die Untersuchungen durchführenden Ärzte haben der für die Ermächtigungen gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss einer speziellen Ausbildung gemäß Anlage 7 sowie die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 7 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Ermächtigung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen müssen über die ärztlichen Untersuchungen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beurteilungen genaue Aufzeichnungen führen und müssen sie aufbewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. Bei Widerruf oder Erlöschen der Ermächtigung sind diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zu übergeben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Aufzeichnungen sind den Betroffenen, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Verlangen vorzulegen, wobei die personenbezogenen medizinischen Daten der ärztlichen Untersuchungen nur Ärzten zugänglich sein dürfen. Die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß § 36 sind auch dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln.

(4) Wer die Abhaltung von Kursen zur Ausbildung gemäß Abs. 1 beabsichtigt, bedarf der vorherigen Anerkennung der Ausbildung durch den Bundesminister für Gesundheit. Dabei ist § 43a Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Die ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35 und die Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 36 sind von den gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG§ 37 AllgStrSchV ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführenseit 31.07.2020 weggefallen. Die die Untersuchungen durchführenden Ärzte haben der für die Ermächtigungen gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss einer speziellen Ausbildung gemäß Anlage 7 sowie die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in der Anlage 7 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 8 Stunden in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde kann, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Ermächtigung widerrufen oder mit entsprechenden Auflagen versehen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen müssen über die ärztlichen Untersuchungen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beurteilungen genaue Aufzeichnungen führen und müssen sie aufbewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit. Bei Widerruf oder Erlöschen der Ermächtigung sind diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zu übergeben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Aufzeichnungen sind den Betroffenen, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Verlangen vorzulegen, wobei die personenbezogenen medizinischen Daten der ärztlichen Untersuchungen nur Ärzten zugänglich sein dürfen. Die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß § 36 sind auch dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln.

(4) Wer die Abhaltung von Kursen zur Ausbildung gemäß Abs. 1 beabsichtigt, bedarf der vorherigen Anerkennung der Ausbildung durch den Bundesminister für Gesundheit. Dabei ist § 43a Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

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