§ 35 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Jede beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A, deren Tätigkeit als solche Person endet oder deren Arbeitsverhältnis endet, ist einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen; hierbei hat der ermächtigte Arzt auch festzustellen, inwieweit weitere ärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind§ 35 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Hinsichtlich des Umfanges der Enduntersuchung sind die Untersuchungsgrundsätze gemäß § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(3) Für beruflich strahlenexponierte Personen,

1.

deren effektive Dosis im letzten Jahr 2 Millisievert nicht überschritten hat oder

2.

deren Arbeitsverhältnis endet, ohne dass deren Eigenschaft als beruflich strahlenexponierte Person endet,

gilt eine nicht länger als 12 Monate zurückliegende Eignungs- oder Kontrolluntersuchung als Enduntersuchung gemäß Abs. 1.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Jede beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A, deren Tätigkeit als solche Person endet oder deren Arbeitsverhältnis endet, ist einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen; hierbei hat der ermächtigte Arzt auch festzustellen, inwieweit weitere ärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind§ 35 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Hinsichtlich des Umfanges der Enduntersuchung sind die Untersuchungsgrundsätze gemäß § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(3) Für beruflich strahlenexponierte Personen,

1.

deren effektive Dosis im letzten Jahr 2 Millisievert nicht überschritten hat oder

2.

deren Arbeitsverhältnis endet, ohne dass deren Eigenschaft als beruflich strahlenexponierte Person endet,

gilt eine nicht länger als 12 Monate zurückliegende Eignungs- oder Kontrolluntersuchung als Enduntersuchung gemäß Abs. 1.

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