§ 23 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Zum Schutz von beruflich strahlenexponierten Personen ist persönliche Schutzausrüstung im für den Strahlenschutz erforderlichen Ausmaß vorrätig zu halten§ 23 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Sie muss den Anforderungen der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, in der geltenden Fassung entsprechen. Strahlenschutzkleidung und -zubehör zur Verminderung der Strahlenexposition muss eine dauerhafte Kennzeichnung mit dem Bleigleichwert besitzen.

(2) Die Schutzausrüstung muss in ordnungsgemäßem Zustand einsatzbereit gehalten werden. Sie ist von den betroffenen Personen zu verwenden.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Zum Schutz von beruflich strahlenexponierten Personen ist persönliche Schutzausrüstung im für den Strahlenschutz erforderlichen Ausmaß vorrätig zu halten§ 23 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Sie muss den Anforderungen der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, in der geltenden Fassung entsprechen. Strahlenschutzkleidung und -zubehör zur Verminderung der Strahlenexposition muss eine dauerhafte Kennzeichnung mit dem Bleigleichwert besitzen.

(2) Die Schutzausrüstung muss in ordnungsgemäßem Zustand einsatzbereit gehalten werden. Sie ist von den betroffenen Personen zu verwenden.

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