§ 22 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Strahlenanwendungsräume müssen baulich abgeschlossene Räume sein und durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG“ gekennzeichnet sein§ 22 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Betrieb der Strahlenquellen und Abschirmungen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass in der Umgebung des Strahlenanwendungsraumes die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.

(3) Strahlenanwendungsräume für nichtmedizinische Anwendungen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Der Schaltplatz bzw. die Steuereinrichtung für die Strahlenquelle muss sich in einem Nebenraum zum Strahlenanwendungsraum befinden.

2.

Der Betrieb der Einrichtung und, sofern getrennt schaltbar, der Strahlenaustritt müssen jeweils durch ein deutlich wahrnehmbares, optisches oder akustisches Signal im Strahlenanwendungsraum selbst, bei den Zugängen zu diesem und am Schaltplatz angezeigt werden.

3.

Beim Betrieb von Strahleneinrichtungen muss das Öffnen der Türen zum Strahlenanwendungsraum eine Unterbrechung des Strahlenaustrittes zur Folge haben, wobei das Wiedereinschalten der Anlage nicht lediglich durch Schließen der Türen möglich sein darf. Beim Betrieb von Anlagen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, die über ein Strahlenaustrittsfenster verfügen, muss das Öffnen der Türen zum Strahlenanwendungsraum ein automatisches Schließen des Strahlenaustrittsfensters zur Folge haben. Bei Anlagen, die über eine derartige Einrichtung nicht verfügen, muss der Strahlenanwendungsraum mit einer Zutrittssicherung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Betreten verhindert. Der Strahlenanwendungsraum muss jederzeit verlassen werden können. Die Behörde hat unter Berücksichtigung der Größe des Strahlenanwendungsraumes, der Übersichtlichkeit des Strahlenanwendungsraumes und der zur Anwendung gelangenden Strahlungsintensitäten die Anzahl der erforderlichen Notausschalter für ein Unterbrechen des Strahlenaustritts bzw. das Schließen des Strahlenaustrittsfensters vorzuschreiben.

4.

Der Ermittlung der erforderlichen Schutzschichten sind bei Strahleneinrichtungen die maximale wöchentliche Betriebsbelastung und bei Röntgeneinrichtungen die Nennspannung zugrunde zu legen.

(4) Bei Strahlenanwendungsräumen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden, muss insbesondere ein entsprechender Schutz gegen

1.

Röntgennutzstrahlung sowie die von der Röntgennutzstrahlung erzeugte Streustrahlung und die aus Abschirmungen des Beschleunigers austretende Röntgenstrahlung,

2.

direkte Elektronenstrahlung und die von den Auftreffstellen derselben ausgehende Photonenstrahlung,

3.

bei der Abbremsung von Elektronenstrahlung erzeugte Röntgenbremsstrahlung,

4.

Neutronenstrahlung und sonstige betriebsbedingte Teilchenstrahlung sowie Neutroneneinfang-Gammastrahlung und

5.

Aktivierungsprodukte

gewährleistet sein.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Strahlenanwendungsräume müssen baulich abgeschlossene Räume sein und durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 3 mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG“ gekennzeichnet sein§ 22 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Betrieb der Strahlenquellen und Abschirmungen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass in der Umgebung des Strahlenanwendungsraumes die in Anlage 4 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden.

(3) Strahlenanwendungsräume für nichtmedizinische Anwendungen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Der Schaltplatz bzw. die Steuereinrichtung für die Strahlenquelle muss sich in einem Nebenraum zum Strahlenanwendungsraum befinden.

2.

Der Betrieb der Einrichtung und, sofern getrennt schaltbar, der Strahlenaustritt müssen jeweils durch ein deutlich wahrnehmbares, optisches oder akustisches Signal im Strahlenanwendungsraum selbst, bei den Zugängen zu diesem und am Schaltplatz angezeigt werden.

3.

Beim Betrieb von Strahleneinrichtungen muss das Öffnen der Türen zum Strahlenanwendungsraum eine Unterbrechung des Strahlenaustrittes zur Folge haben, wobei das Wiedereinschalten der Anlage nicht lediglich durch Schließen der Türen möglich sein darf. Beim Betrieb von Anlagen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, die über ein Strahlenaustrittsfenster verfügen, muss das Öffnen der Türen zum Strahlenanwendungsraum ein automatisches Schließen des Strahlenaustrittsfensters zur Folge haben. Bei Anlagen, die über eine derartige Einrichtung nicht verfügen, muss der Strahlenanwendungsraum mit einer Zutrittssicherung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Betreten verhindert. Der Strahlenanwendungsraum muss jederzeit verlassen werden können. Die Behörde hat unter Berücksichtigung der Größe des Strahlenanwendungsraumes, der Übersichtlichkeit des Strahlenanwendungsraumes und der zur Anwendung gelangenden Strahlungsintensitäten die Anzahl der erforderlichen Notausschalter für ein Unterbrechen des Strahlenaustritts bzw. das Schließen des Strahlenaustrittsfensters vorzuschreiben.

4.

Der Ermittlung der erforderlichen Schutzschichten sind bei Strahleneinrichtungen die maximale wöchentliche Betriebsbelastung und bei Röntgeneinrichtungen die Nennspannung zugrunde zu legen.

(4) Bei Strahlenanwendungsräumen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden, muss insbesondere ein entsprechender Schutz gegen

1.

Röntgennutzstrahlung sowie die von der Röntgennutzstrahlung erzeugte Streustrahlung und die aus Abschirmungen des Beschleunigers austretende Röntgenstrahlung,

2.

direkte Elektronenstrahlung und die von den Auftreffstellen derselben ausgehende Photonenstrahlung,

3.

bei der Abbremsung von Elektronenstrahlung erzeugte Röntgenbremsstrahlung,

4.

Neutronenstrahlung und sonstige betriebsbedingte Teilchenstrahlung sowie Neutroneneinfang-Gammastrahlung und

5.

Aktivierungsprodukte

gewährleistet sein.

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