§ 21 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Behördliche Organe und qualifizierte Sachverständige in behördlichem Auftrag gelten als beruflich strahlenexponierte Personen und unterliegen der physikalischen Kontrolle, sofern sie in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben durch Aufenthalte in Strahlenbereichen einer Exposition ausgesetzt sein können, bei der die höchstzulässigen Dosiswerte für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 14 § 21 AllgStrSchVüberschritten werden können seit 31.07.2020 weggefallen. Sofern die in § 11 Abs. 1 Z 1 festgelegten Dosiswerte überschritten werden können, unterliegen sie auch der ärztlichen Überwachung.

(2) Sofern dem nicht entsprechende Gründe entgegenstehen, sind die Personen gemäß Abs. 1 während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer im Strahlenbereich vom Bewilligungsinhaber oder einer anderen von ihm zu bestimmenden kompetenten Person zu begleiten.

(3) Personen gemäß Abs. 1 haben bei ihren Tätigkeiten mittels eines weiteren Dosimeters nach Verlassen des jeweiligen Strahlenbereiches unmittelbar die Dosis zu ermitteln, aufzuzeichnen und aufzubewahren, bis die Auswertung des der Person zugeordneten Personendosimeters vorliegt.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020

(1) Behördliche Organe und qualifizierte Sachverständige in behördlichem Auftrag gelten als beruflich strahlenexponierte Personen und unterliegen der physikalischen Kontrolle, sofern sie in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben durch Aufenthalte in Strahlenbereichen einer Exposition ausgesetzt sein können, bei der die höchstzulässigen Dosiswerte für Einzelpersonen der Bevölkerung gemäß § 14 § 21 AllgStrSchVüberschritten werden können seit 31.07.2020 weggefallen. Sofern die in § 11 Abs. 1 Z 1 festgelegten Dosiswerte überschritten werden können, unterliegen sie auch der ärztlichen Überwachung.

(2) Sofern dem nicht entsprechende Gründe entgegenstehen, sind die Personen gemäß Abs. 1 während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer im Strahlenbereich vom Bewilligungsinhaber oder einer anderen von ihm zu bestimmenden kompetenten Person zu begleiten.

(3) Personen gemäß Abs. 1 haben bei ihren Tätigkeiten mittels eines weiteren Dosimeters nach Verlassen des jeweiligen Strahlenbereiches unmittelbar die Dosis zu ermitteln, aufzuzeichnen und aufzubewahren, bis die Auswertung des der Person zugeordneten Personendosimeters vorliegt.

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