§ 19 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Für den Zutritt von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu Strahlenbereichen sind vom Bewilligungsinhaber Regelungen in schriftlicher Form zu treffen§ 19 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Dabei sind insbesondere Art und Inhalt allfälliger Unterweisungen für die zutretenden Personen sowie Art und Ausmaß allfälliger Zutrittskontrollen festzulegen. Weiters ist eine Abschätzung der dabei auftretenden Dosen durchzuführen. Diese Zutrittsregelungen und Dosisabschätzungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Ist bei einem solchen Zutritt eine effektive Dosis von mehr als 10 Mikrosievert oder infolge mehrfachen Zutritts eine effektive Dosis von mehr als 100 Mikrosievert pro Jahr zu erwarten, sind darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die tatsächlich aufgetretenen Dosen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für medizinische Expositionen und helfende Personen im Sinne der Medizinischen Strahlenschutzverordnung.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Für den Zutritt von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu Strahlenbereichen sind vom Bewilligungsinhaber Regelungen in schriftlicher Form zu treffen§ 19 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Dabei sind insbesondere Art und Inhalt allfälliger Unterweisungen für die zutretenden Personen sowie Art und Ausmaß allfälliger Zutrittskontrollen festzulegen. Weiters ist eine Abschätzung der dabei auftretenden Dosen durchzuführen. Diese Zutrittsregelungen und Dosisabschätzungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Ist bei einem solchen Zutritt eine effektive Dosis von mehr als 10 Mikrosievert oder infolge mehrfachen Zutritts eine effektive Dosis von mehr als 100 Mikrosievert pro Jahr zu erwarten, sind darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die tatsächlich aufgetretenen Dosen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für medizinische Expositionen und helfende Personen im Sinne der Medizinischen Strahlenschutzverordnung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten