§ 3 AuffOG

Auffangorganisationengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.1960 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn Ansprüche, die auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1 des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes erhoben oder Feststellungsbescheide im Sinne des Artikels XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957), beantragt werden können, jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten, können die „Sammelstellen“ im Laufe des Jahres 1960 diese Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise Feststellungsanträge stellen.Wenn Ansprüche, die auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, des Ersten Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1946,) und des Zweiten Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1947,) sowie des Paragraph 2, Absatz eins, des Dritten Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,) Rückstellungsgesetzes erhoben oder Feststellungsbescheide im Sinne des Artikels römisch XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1957,), beantragt werden können, jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch Paragraph 2, Absatz 2, des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie Paragraph 14, des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten, können die „Sammelstellen“ im Laufe des Jahres 1960 diese Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise Feststellungsanträge stellen.
  2. (2)Absatz 2Die ,Sammelstellenʻ sind zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze des Vermögens geblieben oder vor dem 1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn er vor diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich – auch durch Vergleich oder Verzicht – verfügt hat. Das gleiche gilt für der Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum der Republik Österreich oder eines Bundeslandes befindet.
  3. (3)Absatz 3Weiters sind die ,Sammelstellenʻ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten. Weiters sind die ,Sammelstellenʻ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 62/1959)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1959,)

(1) Wenn Ansprüche, die auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1 des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes erhoben oder Feststellungsbescheide im Sinne des Artikels XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957), beantragt werden können, jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten, können die „Sammelstellen“ bis zum 30. Juni 1961 diese Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise Feststellungsanträge stellen.

(2) Die „Sammelstellen“ sind zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze des Vermögens geblieben oder vor dem 1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn er vor diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich — auch durch Vergleich oder Verzicht — verfügt hat. Das gleiche gilt für der Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum der Republik Österreich oder eines Bundeslandes befindet.

(3) Weiters sind die „Sammelstellen“ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 62/1959)

Stand vor dem 28.12.1960

In Kraft vom 01.01.1960 bis 28.12.1960
  1. (1)Absatz einsWenn Ansprüche, die auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1 des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes erhoben oder Feststellungsbescheide im Sinne des Artikels XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957), beantragt werden können, jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten, können die „Sammelstellen“ im Laufe des Jahres 1960 diese Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise Feststellungsanträge stellen.Wenn Ansprüche, die auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, des Ersten Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1946,) und des Zweiten Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1947,) sowie des Paragraph 2, Absatz eins, des Dritten Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,) Rückstellungsgesetzes erhoben oder Feststellungsbescheide im Sinne des Artikels römisch XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1957,), beantragt werden können, jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch Paragraph 2, Absatz 2, des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie Paragraph 14, des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten, können die „Sammelstellen“ im Laufe des Jahres 1960 diese Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise Feststellungsanträge stellen.
  2. (2)Absatz 2Die ,Sammelstellenʻ sind zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze des Vermögens geblieben oder vor dem 1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn er vor diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich – auch durch Vergleich oder Verzicht – verfügt hat. Das gleiche gilt für der Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum der Republik Österreich oder eines Bundeslandes befindet.
  3. (3)Absatz 3Weiters sind die ,Sammelstellenʻ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten. Weiters sind die ,Sammelstellenʻ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 62/1959)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1959,)

(1) Wenn Ansprüche, die auf Grund des § 1 Abs. 1 des Ersten (BGBl. Nr. 156/1946) und des Zweiten (BGBl. Nr. 53/1947) sowie des § 2 Abs. 1 des Dritten (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetzes erhoben oder Feststellungsbescheide im Sinne des Artikels XI des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen (BGBl. Nr. 215/1957), beantragt werden können, jedoch innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht geltend gemacht worden sind oder wegen der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch § 2 Abs. 2 des Ersten und des Zweiten Rückstellungsgesetzes sowie § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes oder wegen eines sonstigen Mangels in der Antragsberechtigung nicht durchgesetzt werden konnten, können die „Sammelstellen“ bis zum 30. Juni 1961 diese Rückstellungsansprüche erheben beziehungsweise Feststellungsanträge stellen.

(2) Die „Sammelstellen“ sind zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger entweder im Besitze des Vermögens geblieben oder vor dem 1. Dezember 1958 wieder in dessen Besitz gekommen ist; dies gilt auch dann, wenn er vor diesem Tage darüber letztwillig oder rechtsgeschäftlich — auch durch Vergleich oder Verzicht — verfügt hat. Das gleiche gilt für der Republik Österreich oder einem Bundesland entzogene Vermögen, die am 1. Dezember 1958 im Eigentum einer juristischen Person stehen, bei der sich mehr als die Hälfte der Anteilsrechte im Eigentum der Republik Österreich oder eines Bundeslandes befindet.

(3) Weiters sind die „Sammelstellen“ zur Erhebung eines Rückstellungsanspruches nicht berechtigt, wenn der Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten eine Anmeldung erstattet hat. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen hinsichtlich dieser Vermögenschaften bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 62/1959)

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