§ 2 AuffOG

Auffangorganisationengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1958 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer „Sammelstelle A“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.Der „Sammelstelle A“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.
  2. (2)Absatz 2Der „Sammelstelle B“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die anderen als den in Abs. 1 genannten Personen zustanden.Der „Sammelstelle B“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages übertragen, die anderen als den in Absatz eins, genannten Personen zustanden.

(1) Der „Sammelstelle A“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.

(2) Der „Sammelstelle B“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die anderen als den in Abs. 1 genannten Personen zustanden.

(3) Wird in einem von einer „Sammelstelle“ anhängig gemachten Verfahren eingewendet, daß zur Erhebung des Antrages die andere „„Sammelstellen“„ berechtigt wäre, so ist auf diese Einrede nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht binnen zwei Wochen die schriftliche Zustimmung der anderen „Sammelstellen“ zur Durchführung dieses Verfahrens vorgelegt wird.

Stand vor dem 29.12.1958

In Kraft vom 29.03.1957 bis 29.12.1958
  1. (1)Absatz einsDer „Sammelstelle A“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.Der „Sammelstelle A“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.
  2. (2)Absatz 2Der „Sammelstelle B“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die anderen als den in Abs. 1 genannten Personen zustanden.Der „Sammelstelle B“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages übertragen, die anderen als den in Absatz eins, genannten Personen zustanden.

(1) Der „Sammelstelle A“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.

(2) Der „Sammelstelle B“ werden alle Ansprüche auf Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages übertragen, die anderen als den in Abs. 1 genannten Personen zustanden.

(3) Wird in einem von einer „Sammelstelle“ anhängig gemachten Verfahren eingewendet, daß zur Erhebung des Antrages die andere „„Sammelstellen“„ berechtigt wäre, so ist auf diese Einrede nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht binnen zwei Wochen die schriftliche Zustimmung der anderen „Sammelstellen“ zur Durchführung dieses Verfahrens vorgelegt wird.

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