§ 1 AuffOG

Auffangorganisationengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1958 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich werden mit 26. Jänner 1957 zwei „Sammelstellen“, die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen. Die in Artikel 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich werden mit 26. Jänner 1957 zwei „Sammelstellen“, die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen.

Stand vor dem 29.12.1958

In Kraft vom 29.03.1957 bis 29.12.1958
Paragraph eins,

Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich werden mit 26. Jänner 1957 zwei „Sammelstellen“, die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen. Die in Artikel 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich werden mit 26. Jänner 1957 zwei „Sammelstellen“, die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten