§ 2 AgrdVO (weggefallen)

Agrardieselverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat die Anträge entgegenzunehmen und bei elektronisch übermittelten Anträgen den Eingang automatisch zu bestätigen. Die Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat die nicht elektronisch eingebrachten Anträge umgehend elektronisch zu erfassen. Die Angaben sind repräsentativ stichprobenweise zu überprüfen. Die Stichprobe hat mindestens 5% der eingebrachten Anträge zu umfassen. Im Rahmen der Überprüfung sind die Angaben auch mit den vorhandenen Flächendaten abzugleichen.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat anhand der Antragsdaten und der Ergebnisse aus der Überprüfung den zu vergütenden Betrag zu errechnen und dem Zollamt Wien unter Angabe des Empfängers und dessen Kontonummer auf elektronischem Wege bekannt zu geben.
§ 2 AgrdVO seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat die Anträge entgegenzunehmen und bei elektronisch übermittelten Anträgen den Eingang automatisch zu bestätigen. Die Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat die nicht elektronisch eingebrachten Anträge umgehend elektronisch zu erfassen. Die Angaben sind repräsentativ stichprobenweise zu überprüfen. Die Stichprobe hat mindestens 5% der eingebrachten Anträge zu umfassen. Im Rahmen der Überprüfung sind die Angaben auch mit den vorhandenen Flächendaten abzugleichen.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat anhand der Antragsdaten und der Ergebnisse aus der Überprüfung den zu vergütenden Betrag zu errechnen und dem Zollamt Wien unter Angabe des Empfängers und dessen Kontonummer auf elektronischem Wege bekannt zu geben.
§ 2 AgrdVO seit 30.06.2020 weggefallen.

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