§ 8 AeroPVO (weggefallen)

Aerosolpackungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Wird von der Behörde festgestellt, dass die EG-Kennzeichnung (§ 7 Abs. 1 Z 2§ 8 AeroPVO) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern seit 11.02.2018 weggefallen.

(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EG-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren, sofern es sich um einen Systemfehler handelt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, davon betroffen ist.

Stand vor dem 11.02.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 11.02.2018
(1) Wird von der Behörde festgestellt, dass die EG-Kennzeichnung (§ 7 Abs. 1 Z 2§ 8 AeroPVO) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern seit 11.02.2018 weggefallen.

(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EG-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren, sofern es sich um einen Systemfehler handelt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, davon betroffen ist.

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