§ 3 AeroPVO (weggefallen)

Aerosolpackungsverordnung 2009

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2018 bis 31.12.9999
Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird§ 3 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 11.02.2018
Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird§ 3 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen.

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