§ 1 AeroPVO (weggefallen)

Aerosolpackungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
    1. 1.Ziffer einsein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
    2. 2.Ziffer 2ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Ziffer 3 Punkt eins,, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.
§ 1 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2018

In Kraft vom 29.12.2015 bis 11.02.2018
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
    1. 1.Ziffer einsein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
    2. 2.Ziffer 2ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Ziffer 3 Punkt eins,, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.
§ 1 AeroPVO seit 11.02.2018 weggefallen.

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