§ 12 AufEiPVO Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der praktischen Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet vomPrüfungsteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vomvon der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen findensind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 ,und 5 bis 7 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 4 ,sowie der §§ 13 ,und 14 und 15 sowie des § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung Anwendung. Wird die praktische Prüfung vor den schriftlichen Prüfungen bzw. allfälligen mündlichen Prüfungen abgelegt und wird diese mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist diese Einzelbeurteilung unverzüglich dem Prüfungskandidaten bekannt zu gebenanzuwenden.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäßAnm.: Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.3 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 114/2017)

(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, sind ihm die Einzelbeurteilungen sowie die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf sein Verlangen schriftlich bekannt zu geben.

(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 22.11.2006 bis 20.04.2017

(1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der praktischen Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet vomPrüfungsteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vomvon der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen findensind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 ,und 5 bis 7 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 4 ,sowie der §§ 13 ,und 14 und 15 sowie des § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung Anwendung. Wird die praktische Prüfung vor den schriftlichen Prüfungen bzw. allfälligen mündlichen Prüfungen abgelegt und wird diese mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist diese Einzelbeurteilung unverzüglich dem Prüfungskandidaten bekannt zu gebenanzuwenden.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäßAnm.: Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.3 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 114/2017)

(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, sind ihm die Einzelbeurteilungen sowie die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf sein Verlangen schriftlich bekannt zu geben.

(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

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