§ 46 Kfl-Bef Bed

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999

Für ordnungsgemäß aufgegebenes ReisegepäckDas Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt und haftet das Unternehmen bei leicht fahrlässig verursachtennicht für Schäden, unbeschadet des letzten Satzes, je Gepäckstück ohne Rücksicht auf dessen Gewicht bis zum Höchstbetragdie durch Verspätung oder durch den Ausfall von 200 Euro (2 752 S)Fahrten entstehen. Ersetzt wird bis zu diesem Höchstbetrag für Verlust, Minderung oder BeschädigungDie Bestimmungen der gemeine Wert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, der erlittene SchadenVerordnung (EU) Nr. 181/2011 bleiben unberührt.

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 19.01.2001 bis 19.06.2018

Für ordnungsgemäß aufgegebenes ReisegepäckDas Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt und haftet das Unternehmen bei leicht fahrlässig verursachtennicht für Schäden, unbeschadet des letzten Satzes, je Gepäckstück ohne Rücksicht auf dessen Gewicht bis zum Höchstbetragdie durch Verspätung oder durch den Ausfall von 200 Euro (2 752 S)Fahrten entstehen. Ersetzt wird bis zu diesem Höchstbetrag für Verlust, Minderung oder BeschädigungDie Bestimmungen der gemeine Wert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, der erlittene SchadenVerordnung (EU) Nr. 181/2011 bleiben unberührt.

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