§ 43 Kfl-Bef Bed

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999

In den FahrzeugenLinienfahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen deseines Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker oder, der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens oder einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes zu übergeben. Das Unternehmen oder der Verkehrsverbund behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 19.01.2001 bis 19.06.2018

In den FahrzeugenLinienfahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen deseines Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker oder, der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens oder einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes zu übergeben. Das Unternehmen oder der Verkehrsverbund behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.

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